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gaben der inlaͤndischen Behoͤrden, Beamten oder Angestellten fuͤr Faͤlle gleicher
Art in den Landesgesetzen beigelegt ist.
So geschehen Braunschweig am 16. Oktober 1845.
Carl Albert D. Otto Carl Franz Joseph
von Kamptz. Godehard Klenze.
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II.
Nebereinkunft
zwischen
den Staaten des Zollvereins einerseits und Hannover andererseits,
wegen
des Anschlusses verschiedener Theile des Königreichs Hannover an den
Jollverein.
Artikel 1.
Seine Moajestät, der König von Hannover, treten, unbeschadet Ihrer Lan-
desherrlichen Hoheitsrechte, in Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen
Tage getroffenen Verabredung, mit nachbenannten Gebietstheilen:
1) dem Amte Polle;
2) der Stadt Bodenwerderz
8) einem Theile des Amtes Fallersleben, südlich von dem Wege, wel-
cher von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die
Ortschaft Mörse mit eingeschlossen;
den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbüttel, Wendebrück, nebst
der Wenden= und Fricken-Mühle, Amtes Giffhorn;
5) den Ortschaften Croya und Zicherie nebst Kaiserswinkel, Amtes Knesebeck;
6) den Ortschaften Ohrum, Dorstadt und Heiningen, Amtes Wöltingerode;
7) den Ortschaften Kl. Lafferde und #engede, Amtes Peine, und
8) dem Brockenkruge und Oderbrück auf dem Harze
dem Zollvereine bei.
Die Zoll= und Steuervereins-Grenzen an den abgetretenen Landestheilen
sollen, den Bedürfnissen der Abgaben-Kontrole und des Verkehrs entsprechend,
durch beiderseits zu ernennende Kommissare festgestellt werden.
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