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III.
nebereinkunft
zwischen
Hannover und Braunschweig,
wegen
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft II dem
Zollvereine angeschlossenen Königlich Hannoverschen Gebietstbeilen.
Im Zusammenhange mit der zwischen Hannover einerseits und den
Staaten des Zollvereins andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft, we-
gen Anschließung verschiedener Königlich Hannoverscher Gebietstheile an den
Jollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Majestät, des Königs von
Hannover, und Seiner Hoheit, des Herzogs von Braunschweig und Lüneburg,
noch die folgenden, zundchst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover und Braun-
schweig Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation
getroffen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heu-
tigen Tage erfolgten Anschlusse verschiedener Königlich Hannoverscher Gebiets-
theile an den Zollverein auch mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen
eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Ue-
bergangsabgabe und die Anwendung besonderer Kontrole-Maßregeln nothwendig
machen würde, eine völlige Freiheit des Verkehrs zwischen den gedachten Han-
noverschen Landestheilen und Braunschweig, sowie den zollvereinten Staaten,
unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse
vereinbart ist, herzustellen, wollen Se. Majestät, der König von Hannover,
in Ihren oben benannten Landestheilen eine Gleichstellung der Besteuerung in-
nerer Erzeugnisse mit den im Herzogthume Braunschweig bestehenden Besteu-
erungsgrundsätzen bewirken.
Artikel 2.
Dem gemäß werden Se. Moajestät, der König von Hannover, in den ge-
dachten Landestheilen, was
a) den Branntwein, und
b) das Bier
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an,