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Der ausschließende Debit mit Salz soll — ohne gegenseitige Berechnung
und Vergütung der damit etwa verbundenen Vortheile — in den dem Steuer-
vereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen der Königlich Hannoverschen Re-
gierung, in den dem Zollvereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen aber
der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zustehen.
Artikel J.
In Kontraventions-Sachen gegen die nach Artikel 2 in den Kommunion-=
Besitzungen geltenden Abgaben-Gesetze sollen kompetent seyn:
1) für die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen
a) in erster Instanz das Kommunion-Bergamt zu Goslar,
b) in zweiter Instanz die Königlich Hannoversche Justiz-Kanzlei zu Göt-
tingen,
I) in letzter Instanz das Königlich Hannoversche Ober-Appellations-
Gericht zu Celle;
2) für die Saline Juliushalle
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Harzburg und
das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Wolfenbüttel, nach Maß-
gabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenz-Be-
stimmungen,
b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreis-
gericht Wolfenbüttel und das Herzoglich Braunschweigsche Oberlan=
desgericht, nach Maßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehen-
den Kompetenz-Bestimmungen;
3) für die Langelsheimer Hütten
n) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Lutter am
Barenberge und das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gan-
dersheim, nach Maßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehen-
den Kompetenz-Bestimmungen,
b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreis-
gericht zu Gandersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-
landesgericht, nach Maßgabe der im Herzogthume Braunschweig be-
stehenden Kompetenz-Bestimmungen;
4) für die Hüttenwerke und das Kommunion-Gebiet bei Gittelde und Ba-
denhausen
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Seesen und das
Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gandersheim, nach Maßgabe
der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenz--Bestimmungen,