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b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreis-
gericht Gandersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Oberlan-
desgericht, nach Maßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehen-
den Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 8.
Auch diejenigen Vergehen, welche nach den zu publizirenden Steuer= oder
Zoll-Gesetzen eine kriminelle Untersuchung und Bestrafung zur Folge haben, sol-
len für die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen von den
im Art. 4 unter 1 genannten Gerichten, für die dem Zollvereine angeschlosse-
nen Kommunion-Gebietstheile von den in dem gedachten Artikel unter 2 bis
4 genannten Herzoglich Braunschweigschen Gerichten, nach den im Kommunion=
Gebiete geltenden Gesetzen, ohne Rücksicht auf die in sonstigen Civil= und Kri-
minal-Rechtssachen in Frage kommenden Jahre des Direktori#, untersucht und
entschieden werden.
Das Gericht, in dessen Bezirke das Vergehen begangen worden, ist das
kompetente.
So geschehen, Braunschweig am 16. Oktober 1845.
D. Otto Carl Franz Joseph A #
Godehard Klenze. ugust von Gieyso.
Franz Georg Carl
Albrecht.
VI.
nebereinkunft
zwischen
Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll-
vereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des
Steuervereins andererseits,
wegen
Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Artikel 1.
Die Waaren, welche von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden aus dem
freien Verkehre des Steuervereins auf die Braunschweigschen Messen gebracht
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