Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreis- 
gericht Gandersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Oberlan- 
desgericht, nach Maßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehen- 
den Kompetenz-Bestimmungen. 
Artikel 8. 
Auch diejenigen Vergehen, welche nach den zu publizirenden Steuer= oder 
Zoll-Gesetzen eine kriminelle Untersuchung und Bestrafung zur Folge haben, sol- 
len für die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunion-Besitzungen von den 
im Art. 4 unter 1 genannten Gerichten, für die dem Zollvereine angeschlosse- 
nen Kommunion-Gebietstheile von den in dem gedachten Artikel unter 2 bis 
4 genannten Herzoglich Braunschweigschen Gerichten, nach den im Kommunion= 
Gebiete geltenden Gesetzen, ohne Rücksicht auf die in sonstigen Civil= und Kri- 
minal-Rechtssachen in Frage kommenden Jahre des Direktori#, untersucht und 
entschieden werden. 
Das Gericht, in dessen Bezirke das Vergehen begangen worden, ist das 
kompetente. 
So geschehen, Braunschweig am 16. Oktober 1845. 
D. Otto Carl Franz Joseph A # 
Godehard Klenze. ugust von Gieyso. 
Franz Georg Carl 
Albrecht. 
VI. 
nebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zoll- 
vereins einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des 
Steuervereins andererseits, 
wegen 
Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. 
Artikel 1. 
Die Waaren, welche von steuervereinsländischen Gewerbetreibenden aus dem 
freien Verkehre des Steuervereins auf die Braunschweigschen Messen gebracht 
4 r—
	        
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