Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 1. April 1846. 
  
  
Bekanutmachung. 
Mit dem 1. April d. J. wird der unter'n 18. Oktober v. J. zwischen 
der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Thurn und Taxisschen Post= Ad- 
ministration abgeschlossene, für den Umfang der Großherzoglich Stchsischen 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Lehnsposten von Sr. Königlichen Hoheit, dem 
Großherzoge, landesherrlich genehmigte neue Postvertrag in das Leben treten, 
welcher dem Verkehr zwischen dem Großherzogthume und dem Königreiche Sach- 
sen wiederum wesentliche Erleichterungen gewährt. 
Folgende Bestimmungen dieses Vertrages bringen wir hiermit der Nach- 
richt und Nachachtung wegen zur offentlichen Kenntniß. 
I. Die Brief-Taze betreffend. 6 
Das Brief-Porto zwischen den Königlich und den Großherzoglich Sach- 
sischen Stationen wird nach Maßgabe der direkten Entfernung und der König- 
lich Sächsischen Post-Torxordnung vom 7. Dezember 1840 ermittelt. Hiernach 
zahlt der einfache Brief auf 1 Meile 4 Npf. (deren 10 einen Neu= oder 
Silbergroschen ausmachen), auf 2 Meilen 5 Apf., auf 8 Meilen 6 Npf. und 
so fort für jede Meile 1 Apf. mehr, jedoch soll der höchste Satz für den 
einfachen Brief 40 Apf. oder 4 Silbergroschen nicht übersteigen. 
Bei der Erhebung des Porto oder Franko im Großherzogthume sind je- 
doch die Brief-Taren in Viertel-, Halbe-, Dreiviertel= und ganze Silber- 
groschen umgerechnet und abgerundet, wie dieses die Tar-Tabellen, von wel- 
chen bei den Postämtern Abschriften gegen angemessene Vergütung zu erhalten 
sind, näher nachweisen. 
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