Regierungs-— Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 1. April 1846.
Bekanutmachung.
Mit dem 1. April d. J. wird der unter'n 18. Oktober v. J. zwischen
der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Thurn und Taxisschen Post= Ad-
ministration abgeschlossene, für den Umfang der Großherzoglich Stchsischen
Fürstlich Thurn und Taxisschen Lehnsposten von Sr. Königlichen Hoheit, dem
Großherzoge, landesherrlich genehmigte neue Postvertrag in das Leben treten,
welcher dem Verkehr zwischen dem Großherzogthume und dem Königreiche Sach-
sen wiederum wesentliche Erleichterungen gewährt.
Folgende Bestimmungen dieses Vertrages bringen wir hiermit der Nach-
richt und Nachachtung wegen zur offentlichen Kenntniß.
I. Die Brief-Taze betreffend. 6
Das Brief-Porto zwischen den Königlich und den Großherzoglich Sach-
sischen Stationen wird nach Maßgabe der direkten Entfernung und der König-
lich Sächsischen Post-Torxordnung vom 7. Dezember 1840 ermittelt. Hiernach
zahlt der einfache Brief auf 1 Meile 4 Npf. (deren 10 einen Neu= oder
Silbergroschen ausmachen), auf 2 Meilen 5 Apf., auf 8 Meilen 6 Npf. und
so fort für jede Meile 1 Apf. mehr, jedoch soll der höchste Satz für den
einfachen Brief 40 Apf. oder 4 Silbergroschen nicht übersteigen.
Bei der Erhebung des Porto oder Franko im Großherzogthume sind je-
doch die Brief-Taren in Viertel-, Halbe-, Dreiviertel= und ganze Silber-
groschen umgerechnet und abgerundet, wie dieses die Tar-Tabellen, von wel-
chen bei den Postämtern Abschriften gegen angemessene Vergütung zu erhalten
sind, näher nachweisen.
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