Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Seite des Nt. der 
J n h a l1Lt. Aglaih Bekanm-= 
lattes. 1 machung 
  
Posthaltereien sind verpflichtet, nach bestimmten Erhebungsgebühren 
die Beförderung der auf der Eisenbahn angekommenen Equipagen von 
den Bahnhöfen in den dabei gelegenen Stations Ort, sowie den Trans- 
port der auf der Eisendahn weiter gehenden Cquipagen vom Stations- 
Orte nach den Bahnhofen zu bewirkeenn 164. LI. 
Prozeß führung mehrer Stadtgemeinden. Nährre Bestimmung « 
daruͤber, wann diese zu jener der Genehmigung der Landes-Direktion 
bedörfen . ........ 126. 1V. 
R. 
l 
Regierungs. Tuditoren haben die Befugniß zu allen denjenigen 
Amtshandlungen, zu welchen Eine Gerichtsperson ausreicht. .. .. . 1863. 1. 
S. auch Mecefststen= Institut. 
Röbenzucker. Patent vom 15. Juli und Gesetz über die Besteuerung 
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers 111·2. — 
S. 
Sachsen- Altenburg — Herzogthum — die dasigen Posten gehen 
mit dem 1. August 1847 in die Verwaltung der Koͤnigl. Saͤchs. Post- 
Admimstration uͤber, daher gilt der Vertrag zwischen der Koͤnigl. 
Saͤchsischen und der Fürstl. Thurn und Taxischen Post-Administration 
vom 18. Oktober 1845 auch von dem Dostverkehr nach und aus dem 
Herzogthume Altenburg von jener Zeit an .. .... ......... .70a.E.- 
Sachwalter. Interpretation — authentische — des 8. 25 des Ee- 
setzes übtr die Gedühren derselben vom 29. Oktober 1840 125. I. 
Sächsische Landeslotterie — Königliche — Ausschlüssiges Piiileg für 83-89 
dieselbe zum Vertriebe der Loose in dem Großherzogthum. 98. " 1. 
Schleufinger Stipendium. Verordnung über die Verwaltung urd « 
Verwendung desselben auf dem Gymnasium zu Weimer 156-158353.— 
Schmalkalden. Herabsetzung des Personengeldes uud des Ueberfracht- 
Portos auf den Post-Kursen zwischen hier und Hersfeld 142. 1I. 
Schullehrer. Die für dieselben bestehende Brandversi icherunge. Anstat 
erhaͤlt die Rechte milder Stiftuien 1650. III. 
Schullehrer= Seminare zu Weimar und zu * GEeset über 
die Pensionirung der Witwen und Waisen der an jenen angestellie 
Lehrer vom 30. JInn .. .. . ... .. ... . . . . .. 123. — 
Schutzgeld soll auf die Dauer der Regierungsgeit Sr. Koͤnigl. edeit 
des Großherzogs Carl Friedrich, nicht mehr erhoben und die Rück- 
stände dieser Abgabe als ein Gnadengeschenk erlassen ssen 
  
  
  
  
58. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.