58 Kommunalrecht.
Abteilung. Um die plutokratische Wirkung dieses Systems
abzuschwächen, hat die Novelle vom 30. Juni 1900 das erwähnte
Durchschnittsprinzip als Korrektiv eingeführt. In
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern wird jeder
Wähler, dessen Steuerbetrag den Durchschnitt, der auf einen
Wähler in der Gemeinde entfällt, übersteigt, stets der zweiten
oder der ersten Abteilung zugewiesen. In solchen Gemeinden
kann durch Ortsstatut eine ungünstigere Einteilung allerdings
insofern erfolgen, als bei der Bildung der Wählerabteilungen
an Stelle des Durchschnittssteuerbetrages ein Betrag tritt, der
den Durchschnitt bis zur Hälfte übersteigt. Wo also der gesetzliche
Durchschnitt z. B. 200 Mark beträgt, kann er durch
Ortsstatut auf 300 Mark erhöht werden. Es soll die aus dem
Durchschnittsprinzip folgende Ausgleichung, soweit dies im einzelnen
nicht angebracht ist, eine Korrektur nach Lage der Verhältnisse
erfahren. Fakultativ ist die Zwölftelung, die durch
Statut erfolgen kann. Dieses ist in der Lage zu bestimmen, daß
auf die erste Wählerabteilung 5%, auf die zweite ½/12 und auf
die dritte /12 der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller
Wähler fallen, eine höhere Abteilung aber nicht mehr Wähler
zählen darf als eine niedere. Dadurch ist folgendes erreicht
worden. Da alle 3 Abteilungen eine gleiche Anzahl von Stadtverordneten
zu wählen hatten, besaß die erste Abteilung eine
erheblich viel größere Macht und einen bedeutenderen Einfluß
als die zweite Abteilung, und diese wiederum übertraf in dieser
Beziehung die dritte. Während nach dem gewöhnlichen
Dreiklassenwahlsystem die erste Abteilung bloß /12 = ½ der
sämtlichen Steuerbeträge aufzubringen hatte, soll sie jetzt 5/5
aufbringen. Die Bestimmung über die zweite Klasse blieb unverändert.
Sie hat nach wie vor /1 = 1/ aller Steuerbeträge
zu repräsentieren. Dagegen — und das ist wiederum eine
Verbesserung — hat die dritte Abteilung nicht wie bis jetzt
1/12, sondern nur 3/12 aufzubringen. — Im übrigen muß die