Metadata : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

58  Kommunalrecht.

Abteilung.  Um  die  plutokratische  Wirkung  dieses  Systems
abzuschwächen,  hat  die  Novelle  vom  30.  Juni  1900  das  erwähnte
  Durchschnittsprinzip  als  Korrektiv  eingeführt.  In
Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  wird  jeder
Wähler,  dessen  Steuerbetrag  den  Durchschnitt,  der  auf  einen
Wähler  in  der  Gemeinde  entfällt,  übersteigt,  stets  der  zweiten
oder  der  ersten  Abteilung  zugewiesen.  In  solchen  Gemeinden
kann  durch  Ortsstatut  eine  ungünstigere  Einteilung  allerdings
insofern  erfolgen,  als  bei  der  Bildung  der  Wählerabteilungen
an  Stelle  des  Durchschnittssteuerbetrages  ein  Betrag  tritt,  der
den  Durchschnitt  bis  zur  Hälfte  übersteigt.  Wo  also  der  gesetzliche
  Durchschnitt  z.  B.  200  Mark  beträgt,  kann  er  durch
Ortsstatut  auf  300  Mark  erhöht  werden.  Es  soll  die  aus  dem
Durchschnittsprinzip  folgende  Ausgleichung,  soweit  dies  im  einzelnen
  nicht  angebracht  ist,  eine  Korrektur  nach  Lage  der  Verhältnisse
  erfahren.  Fakultativ  ist  die  Zwölftelung,  die  durch
Statut  erfolgen  kann.  Dieses  ist  in  der  Lage  zu  bestimmen,  daß
auf  die  erste  Wählerabteilung  5%,  auf  die  zweite  ½/12  und  auf
die  dritte  /12  der  Gesamtsumme  der  Steuerbeträge  aller
Wähler  fallen,  eine  höhere  Abteilung  aber  nicht  mehr  Wähler
zählen  darf  als  eine  niedere.  Dadurch  ist  folgendes  erreicht
worden.  Da  alle  3  Abteilungen  eine  gleiche  Anzahl  von  Stadtverordneten
  zu  wählen  hatten,  besaß  die  erste  Abteilung  eine
erheblich  viel  größere  Macht  und  einen  bedeutenderen  Einfluß
als  die  zweite  Abteilung,  und  diese  wiederum  übertraf  in  dieser
Beziehung  die  dritte.  Während  nach  dem  gewöhnlichen
Dreiklassenwahlsystem  die  erste  Abteilung  bloß  /12  =  ½  der
sämtlichen  Steuerbeträge  aufzubringen  hatte,  soll  sie  jetzt  5/5
aufbringen.  Die  Bestimmung  über  die  zweite  Klasse  blieb  unverändert.
  Sie  hat  nach  wie  vor  /1  =  1/  aller  Steuerbeträge
zu  repräsentieren.  Dagegen  —  und  das  ist  wiederum  eine
Verbesserung  —  hat  die  dritte  Abteilung  nicht  wie  bis  jetzt
1/12,  sondern  nur  3/12  aufzubringen.  —  Im  übrigen  muß  die