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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain,
Neustadt und Tautenburg
20. .
haben eine mehrere Gleichförmigkeit rücksichtlich des Gebrauchs der Rechtsmittel
in Kriminal-Sachen für nothwendig erkannt und verordnen daher, nach ange-
hörtem Beirathe und erlangter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
1)
2)
8)
4)
In allen Kriminal-Sachen, in welchen die Landesregierungen in erster
Instanz ein Erkenntniß gesprochen haben, steht dem Angeschuldigten
das Rechtsmittel der Appellation an das Ober-Apellations-Gericht zu.
Die entgegenstehenden Bestimmungen des §. 36 unter Ziffer 1, 2 und
5 der provisorischen Ober-Appellations = Gerichtsordnung vom 20.
Dezember 1816 und unter XII des Publikations-Patentes zu derselben,
des §. 86 des Gesetzes vom 7. Mai 1819, die Ungeborsamsstrafen
und den Anzeigebeweis betreffend, und des §. 27 des Gesetzes vom
10. April 1839 über die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-Sachen
sind hiermit aufgehoben.
In Bezug auf Appellationen gegen Erkenntnisse der Landesregierungen
in zweiter Instanz behalt es bei den bestehenden gesetzlichen Vorschrif-
ten sein Bewenden.
Die Verfügung dieses Gesetzes tritt mit dem Tage der Publikation in
Kraft und soll auf alle Erkenntnisse bezogen werden, welche weder ganz
noch theilweis vollstreckt worden sind.
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