Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

B.
Instruction

der  Prüfungscommission  für  mechanische  Baugewerken.

&  1.  Der  Vorsitzende  der  Prüfungscommission  hat  die  nach  §  14  der  Verordnung
zunächst  an  ihn  gelangenden  Anmeldungen  derjenigen,  die  zu  der  Prüfung  für  mechanische
Baugewerken  zugelassen  zu  werden  wünschen,  alsbald  dem  der  Commission  zugeordneten,  theoretisch
  gebildeten  Sachverständigen  mitzutheilen,  von  welchem  hierauf  die  Prüfungsaufgaben
vorläufig  abzufassen  und  der  Commission  in  Vorschlag  zu  bringen  sind.

Die  endliche  Feststellung  derselben  erfolgt  durch  gemeinschaftlichen  Beschluß  der  Commission,
  die  sich  zu  dem  Ende  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  so  oft  versammelt,  als  das  Bedürfniß
  der  zur  Erledigung  vorliegenden  Geschäfte  es  erheischt.

&#  2.  In  Ansehung  der  Prüfungsaufgaben  selbst  ist  folgendes  zu  beobachten:

Gegenstand  derselben  ist  die  Bearbeitung  einer  dem  Fache  des  Eraminanden  zugehörigen
Anlage  nebst  den  nöthigen  Kostenanschlägen,  nach  von  der  Prüfungscommission  zu  gebenden
Vorlagen  und  beziehendlich  auf  dem  Terrain  aufzunehmenden  Local=  und  Gefällverhältnissen.

Diese  Bearbeitung  besteht

a)  in  einer  ausführlichen  Beschreibung  der  Anlage,  der  Einrichtung  derselben  im  Ganzen
und  Einzelnen,  soweit  nöthig  —  wo  mehrere  Constructionen  in  Frage  kommen  köonnen
  —  mit  Angabe  der  Gründe  für  die  getroffene  Wahl;

b)  in  einem  Anlagsrisse  über  die  ganze  Ausführung,  in  einem  angemessenen,  nicht  zu
kleinen  Maaßstabe,  nach  Erfordern  unter  Beifügung  einzelner  Theile  in  größerem
Maaßstabe  als  dem  allgemeinen;

C)  in  einem  ausführlichen  Kostenanschlage.

8  3.  Hat  sich  die  Commission  über  die  zu  stellende  Aufgabe  vereinigt,  so  ist  der
Prüfungscandidat  auf  einen  von  der  erstern  beliebig  zu  bestimmenden  Tag  zur  Prüfung  vorzuladen,
  auf  Anmelden  mit  der  von  ihm  auszuführenden,  ihm  schriftlich  vorzulegenden  Aufgabe
  bekannt  zu  machen  und  wegen  Ausarbeitung  derselben  in  das  für  diesen  Zweck  bestimmte
  Local  zu  verweisen,  auch  während  der  Arbeit  angemessen  zu  beaufsichtigen.

Die  gefertigte  Probearbeit  wird  zuvörderst  bei  den  Mitgliedern  der  Prüfungscommission
in  Umlauf  gesetzt,  worauf  sich  dieselbe  versammelt,  um  auf  den  Vortrag  des  theoretischen