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Dezember 1816) und nach der Uebereinkunft vom 6. August 1824 bestehende
Porto-Freithum für Großherzogliche Dienstsachen vom 1. Juli d. J. an
die nachfolgenden Ausdehnungen erhült:
1) auf alle Fahrpost-Sendungen in Staatödienst-Angelegenheiten, wenn
sie auch andere Gegenstände des Großherzoglichen Dienstes als Akten oder
Gelder enthalten.
Es bleiben jedoch hiervon solche Sendungen ausgeschlossen, welche sich
wegen ihrer Schwere oder ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit
(5. F. 56, 58, 59 der Postordnung vom 26. November 1819) zur Beförde-
rung auf den gewöhnlichen Postwägen nicht eignen.
Ausgeschlossen bleiben ferner alle zur Verzehrung oder zum Verkaufe be
stimmte Gegenstände, mit Ausnahme nur des kleinern Wildprets.
Sendungen zwischen Privat-Personen und Großherzoglichen Behörden
bleiben von der portofreien Beförderung ausgeschlossen und sollen die Privat-
Personen nach wie vor gehalten seyn, ihre Sendungen an Großherzogliche Be-
hörden bei der Aufgabe zu frankiren.
Die Beförderung der herrschaftlichen Fahrpost-Sendungen findet nach
Maßgabe der Bestimmungen im F5. 4 der Uebcreinkunft vom 6. August 1824,
wie bisher, nur in soweit unbedingt portofrei Statt, als das Gewicht der
übrigen Postladungen am Absendungsorte solches gestattet, ohne daß deshalb
besondere Transportkosten durch Beiwagen oder Beipferde emstehen.
Diese Beschränkung des Porto-Freithums tritt jedoch auch künftig nicht
ein bei Versendungen, welche die Grenzen des Großherzogthumes nicht über-
schreiten.
2) Auf unentgeltliche Ausstellung der Postscheine wie für die herrschaft-
lichen Dienst-Korrespondenzen (§. 39 der Postordnung) so auch für porto-
freie Fahrpost-Sendungen; doch sollen die aufgebenden Behörden Quittungs-
bücher halten, in welche dieselben die aufzugebenden Fahr-Poststücke einzutra-
gen haben und von Seiten der Poststellen die bewirkte Aufgabe zu beschei-
nigen ist.
3) Auf alle, auch auf die durch das Großherzogthum bloß transitirenden
Postaufgaben in „Zollvereins-Angelegenheiten“ und in „Handelsvertrags-An-
gelegenheiten“ auch zwischen den Behörden anderer Zollvereinsstaaten oder sol-
cher Staaten, welche mit dem Großherzogthume durch Handelsverträge ver-
bunden sind oder noch in Verbindung treten, insofern das Porto-Freithum für
darauf bezügliche Postsendungen von den kontrahirenden Staaten gegenseitig
zugestanden wird.