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ßensee und Soͤmmerda einquartirten Koͤniglich Preußischen Truppen auf
dem Marsche nach Erfurt ihren Weg über Stotternheim durch das Groß-
berzoglich Sächsische Gebiet nehmen, auf welcher letztern Straße jedoch
Königlich Preußischer Seits weder Vorspann noch Quartier gefordert
werden wird.
2) Die Vergütung des von Großherzoglichen Untertbanen für Königlich Preu-
ßische Truppen gestellten Vorspanns wird auf den Etapen
a) von Eisenach nach Gotha zu 32 Meilen
b) - - 1 Vacha 2 4 2-
c) = Vacha Hersfeld- 31
berechnet werden.
3) Die in ganzen Truppentheilen oder doch unter Führung von Offzieren
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marschirenden Königlich Preußischen Truppen werden auf den Großher-
zoglichen Etapen die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch die Vor-
spann= und Boten-Löhne sofort baar vergüten; die Zahlungen für die im
Großherzogthume Sachsen empfangenen Leistungen werden in der Regel
an die jenseitigen Etapen-Kommissare, und nur in den Fdllen, wo der
kommandirende Offizier in einer andern Stadt oder einem Dorfe ein-
quartirt seyn sollte, an die dortigen Ortsvorgesetzten, unter Ertheilung
von Bescheinigungen der jenseitigen Prästationen, geleistet.
Die Vergütungssätze für die Verpflegung der Offiziere, Unteroffiziere und
Soldaten gelten auch Hinsichtlich der Militär-Beamten, nach Maßgabe
ihres Ranges, so daß
a) für die Regiments-Aerzte mit Hauptmanns-Rang, für die Mi-
litär= Prediger und Auditeure
22 Silbergroschen 8 Pfennige L. W.
b) für die Bataillons-Aerzte mit Lieutenants-Rang
17 Silbergroschen L. W.
c) für die Kompagnie-Chirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und
Küster
5 Silbergroschen 8 Pfennige L. W.
in eben der Art zu zahlen sind, wie dieses für die Offiziere und Trup-
pen festgesetzt worden ist.
Hinsichtlich der Fourage-Verabreichung an die Preußischen Truppen und
binsichtlich der Art und Weise ihrer Bezahlung werden die konventions-
maßigen Bestimmungen auch fernerhin für den Fall aufrecht erhalten, daß
der erwahnte Fourage-Bedarf in den bezüglichen Etapen-Orten in Zu-