Kegierungs-Blatt
Großherzeogthu m
Sachsen-Weimar- Eisenach.
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Nummer 25. Weimar. 21. August 1847.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zwischen den Kronen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg,
dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume
Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten,
den Herzogtbumern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt
einerseits und dem Großherzogthume Luremburg andererseits ein Vertrag
wegen der Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luremburg
an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins ab-
geschlossen und gegenseitig ratifizirt worden ist: so wird dieser Vertrag zur
Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 17. August 1847.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
erstes Departement.
Freiherr von Gersdorff.
» ertrag
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kur—
hessen, Großherzogthume Hessen, den zu dem Thuͤringischen Zoll- und
Handels-Vereine gehoͤrigen Staaten, den Herzogthuͤmern Braun—
schweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und
dem Großherzogthume Luxemburg andererseits wegen Fortdauer des
Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zoll-System
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Da die Dauer des mit Seiner Majestät, dem Könige der Niederlande,
Großherzoge von duremburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes
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