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Vekanntmachungen.
I. Die bis zum Anfange der Sommervorlesungen auf der Universitaͤt
Jena im Jahre 1846 unter Einem ärztlichen Direktorium vereinigten Landes-
Heilanstalten daselbst sind seit jener Zeit dergestalt getrennt worden, daß das
Irrenhaus, das Entbindungs-Institut, das Landes-Krankenbaus, insoweit es
zur Aufnahme innerer Kranken dient, und das Landes-Krankenhaus, insoweit
es zur Aufnahme chirurgischer Kranken dient, jedes einer besondern, von den
übrigen völlig getrennten Direktion unterworfen ist.
Diese Direktion, sowohl in rein technischer als versuchsweise und bis auf
Widerruf auch in administrativer Beziehung, ist nur Einem und zwar einem
technischen Direktor anvertraut, diesem aber zur Besorgung der Korrespondenz
mit den Behörden und sonstiger geeigneter Geschäfte ein allen vier Anstalten
gemeinschaftlicher Sekretär beigegeben.
Die amtliche Bezeichnung dieser Vorstände ist:
Direktorium der Großherzoglichen Irren-Heil= und Pflege-Agnstalt
zu Jenaz
Direktorium der Großherzoglichen Emtbindungsanstalt zu Jena;
Direktorium des Großherzoglichen Landes-Krankenhauses, medizinischer
Abtheilung zu Jenaz
Direktorium des Großherzoglichen Landes-Krankenhauses, chirurgischer
Abtheilung zu Jena.
Höchstem Befehle gemaß wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 5. August 1847.
Großherzoglich Sächsssche Landes-Direktion.
von Conta.
II. Die Justiz= Unterbehörden im Bereiche der unrerzeichneten Landes-
regierung werden hierdurch angewiesen:
alle Gegenstände, welche von ihnen in Folge eines Untersuchungoschritté
in Beschlag genommen werden, Behufs der Festhaltung der Identität
der Objekte, sofort — soweit sie sich überhaupt hierzu eignen — mit
einer Nummer zu versehen und dieselbe der Beschreilung des Gegen-
standes in den Akten voranzustellen.
Weimar am 13. August 1847.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Mandelsloh.