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Art. 16.
Zu FH. 47 des Gesetzes.
Ob und in wie weit von der im §. 47 gegebenen Bestimmung Gebrauch
gemacht werden soll, darüber behalten sich die Regierungen besondere Verein-
barung vor.
Art. 17.
Zu §ÖS. 49 des Gesetzes.
In Betreff der etwa anwendbar zu erklarenden Modifikationen der Be-
stimmungen des Gesetzes vom 83. November 1838 bleibt die vorgängige Ver-
ständigung unter den kontrahirenden Regierungen vorbehalten.
Art. 18.
Bei Feststellung des der Aktien-Gesellschaft zu bewilligenden Statuts,
sowie bei der nähern Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts im
Einzelnen (Art. 2) sollen die Wünsche des Ausschusses der zu bildenden Ge-
sellschaft (Art. 19) von Seiten der drei kontrahirenden Regierungen möglichst
berücksichtigt werden, allein jedenfalls ist letzteren darin vorzubehalten:
1) die Anerkennung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, des
Staatsvertrags zwischen den drei jetzt kontrahirenden Regierungen und der
Königlich Bayerschen Regierung über die Herstellung einer Eisenbahn-Verbin-
dung von Coburg nach Lichtenfels vom 4. Juni 1845 und des Staatsver-
trags vom 20. Dezember 1841 zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Wei-
mar-Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Herstellung einer Eisen-
bahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, als bindende Vorschriften für
die Eisenbahn-Gesellschaft;
2) die Festsetzung der Bahnlinie und de5 Bau-Projekts, soweit hierüber
nicht bereits im gegenwärtigen Staatsvertrage Bestimmung getroffen wor-
den istz
8) die Genehmigung des Tarifs sowohl für die Güter= als Personen-=
Beförderung, sowie des Tarifs für das Bahngeld, ingleichen jeder Aende-
rung dieser Tarife und der Feststellung und Abänderung der Fahrpläne;
4) die Genehmigung der definitiven Feststellung des nöthigen Bau= und
Betriebs-Kapitals;