Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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licher Aktien mit den Rechten und Pflichten jedes andern Aktien-Zeichners, sich 
vorzubehalten. 
Sollte bei der Ausführung des Baues ein Mehrbedarf über die Bau- 
anschlags-Summe sich herausstellen, so ist dieser Mehrbedarf von der Aktien- 
Gesellschaft im Wege der Anleihe aufzubringen, sofern die drei betheiligten 
Regierungen nicht über dessen Deckung in anderer Weise sich einigen. 
Art. 21. 
Sobald durch die Aktien-Zeichnung die aufzubringende Summe gedeckt und 20 
Prozent davon baar eingezahlt werden seyn werden, soll von den betheiligten 
drei Regierungen der Aktien-Gesellschaft die Konzession (Art. 1) ertheilt und 
sofort zur Ausführung gebracht werden. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen in vorstehenden Artikeln sollen in den einschlagenden 
Punkten auch auf die Zweigbahn von Coburg nach Sonneberg Anwendung 
finden. 
Art. 23. 
Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags soll binnen 14 Tagen er- 
folgen. Zu Urkunde dessen ist dieser Vertrag in drei gleichlautenden Exempla- 
ren vollzogen und besiegelt worden. 
So geschehen Hildburghausen am 16. September 1847. 
Für Für Für 
Sachsen-Weimar-Eisenach. Sachsen-Meiningen. Sachsen-Coburg-Gotha. 
C. Thon. D. Carl Aug. v. Fischern. Carl Heß. 
G G
	        
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