thumbs : Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

18

37.  Betreten  von  Fingylätzen  usw.  und  Herangehen  an  Luftfahrzeuge.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.--K.
IIa.  Nr.  3362.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in
Verbindung  mit  5§5  4  und  9  des  Preußischen  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und
dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  wird  für  die
Dauer  des  Kriegszustandes  für  den  Bezirk  des  XI.  Armeekorps
  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherze#t  nachstehende

Verordnung

erlassen:
1

Wer  Flugplätze,  deren  nähere  Umgebung,  sowie  das
zum  Aufsteigen  oder  Landen  von  Luftfahrzeugen  abgesperrte
Gelände  ohne  Befugnis  zu  einer  Zeit  betritt,  in  der  dort
Übungen  oder  Luftfahrten  stattfinden,  wird,  wenn  die
bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrase  bestimmen,
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

 

Cassel,  den  1.  5.  1916.

2.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  an  ein  Luftfahrzeug
  oͤhne  Befugnis  herangeht,  das  außerhalb  eines
öffentlichen  Weges  auf  einem  anderen  Grundstück,  als  den
zu  1  gedachten,  aufsteigt,  landet  oder  niedergegangen  ist.

3.

Dieselbe  Strafe  hat  derjenige  verwirkt,  der  über
fremde  Grundstücke  sich  einem  aufsteigenden,  landenden
oder  niedergegangenen  Luftfahrzeug  ohne  Befugnis  nähert.

4.

Eine  Bestrafung  im  Fall  2  und  3  ist  ausgeschlossen,
wenn  ein  verunglückter  Flieger  Hilfe  verlangt,  oder  ein
Unfall  eingetreten  ist,  der  eine  sofortige  Hilfe  bedingt.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

38.  Mitnahme  von  Schriften  und  Drucksachen  über  die  Reichsgrenze.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
Ib/Id.  Nr.  8831/16.

Cassel,  den  11.  5.  1916.

Verordnung

auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in  Verbindung
  mit  88  4  und  9b  des  Preußischen  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des
Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915.

1

Wer  es  unbefugt  unternimmt,  Briefe,  Postkarten  oder
schriftliche  oder  gedruckte  Aufzeichnungen,  die  Briefe  oder
Postkarten  zu  vertreten  bestimmt  sind,  unter  Umgehung  des
ordentlichen  Postweges  von  oder  nach  dem  Ausland  über
die  Reichsgrenze  —  unter  Reichsgrenze  ist  die  verfassungsmäßig
  festgelegte  Grenze  des  Deutschen  Reiches  zu  verstehen
  —  zu  hringen,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahr  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
kann  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  bis  1500  Mark  erkannt
werden.

 

2.

Reisende,  die  die  Reichsgrenze  überschreiten,  sind  verpflichtet,
  alle  Schriften,  Drucksachen  oder  Aufzeichnungen,
die  sie  bei  sich  führen  oder  in  ihrem  Gepäck  befördern,  an

der  Grenzstelle  vorzulegen,  desgleichen  etwaige  Umschläge

Pakete,  Koffer,  worin  solche  Schriften  usw.  amtlich  verschlossen
  sind.  Dasselbe  gilt  für  Karten,  Leichnungen.
technischer  Art,  Pläne,  Geländeabbildungen,  Films  odersonstige
  bildliche  Wiedergaben  von  Gegenständen.

Wer  es  ungeachtet  einer  Aufforderung  einer  Militärperson
  oder  eines  Beamten  des  Grenzschutzes  unterläßt,
die  in  Abfatz  1  bezeichneten  enstände  vorzulegen,  wird.
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.  Sind  mildernde
  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Haft  oder  auf
Geldstrafe  bis  1500  Mark  erkannt  werden.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

 

Druckerei  des  stellv.  Generalkommandos  XI.  A.-K.,  Cafsel.