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den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren
Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler
erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1870 (Centralblatt für das
Deutsche Rcich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen)
fürr die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung
folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des
vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen
des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder
aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als
Nebenbahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ohne Einschränkung in Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiet eines
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom
Reiche beanspruchen können.
Artikel 13.
Jede der Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken
(vergl. Artikel 2) der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer
Eisenbahnabgabe zu unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder
als Reinertrag der aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet
fallenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals
oder des jährlichen Reinertrags angenommen. Die Steuererhebung erfolgt
zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie die Berechnung
des Reinertrags der Bahn alljährlich mittheilen.
Artikel 14.
Einer Jeden der vertragschließenden Regierungen bleibt das Recht vorbehalten,
die in ihrem Staatsgebicte belegenen Theile der Bahn nebst Abzweigungen
nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
In solchem Falle werden die vertragschließenden Regierungen sich über