Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren
Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1870  (Centralblatt  für  das
Deutsche  Rcich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebeneisenbahnen)
fürr  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des
vorbezeichneten  Zeitraumes  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder
aus  anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der
Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als
Nebenbahn  verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
  ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Artikel  12.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen  der  Bahn  im  Gebiet  eines
der  vertragschließenden  Staaten,  mögen  solche  vom  Feinde  ausgehen  oder  im
Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die  Eisenbahngesellschaft
oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  diesen  Staaten  noch  vom
Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  13.

Jede  der  Regierungen  behält  Sich  vor,  die  in  Ihr  Gebiet  fallenden  Bahnstrecken
  (vergl.  Artikel  2)  der  Besteuerung,  insbesondere  der  Entrichtung  einer
Eisenbahnabgabe  zu  unterziehen.  Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder
als  Reinertrag  der  aus  dem  Verhältnisse  der  Länge  der  auf  jedes  Staatsgebiet
fallenden  Bahnstrecke  zur  Länge  der  ganzen  Bahn  sich  ergebende  Theil  des  Anlagekapitals
  oder  des  jährlichen  Reinertrags  angenommen.  Die  Steuererhebung  erfolgt
  zum  ersten  Male  für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende  Rechnungsjahr.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
  und  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen  Regierung  jüngerer  Linie  die  Berechnung
  des  Reinertrags  der  Bahn  alljährlich  mittheilen.

Artikel  14.

Einer  Jeden  der  vertragschließenden  Regierungen  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  die  in  ihrem  Staatsgebicte  belegenen  Theile  der  Bahn  nebst  Abzweigungen
nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  anzukaufen.
  In  solchem  Falle  werden  die  vertragschließenden  Regierungen  sich  über