87
WGir erwarten aber insbesondere von den Verpflichteten, daß sie bis zur
wirklichen Ablösung ihre Obliegenheiten pünktlich und unweigerlich fortleisten
und der Ausübung rechtlich begründeter Dienstbarkeiten, insonderheit auch der
Hutbungsbefugnisse, keinen Widerstand entgegensetzen werden. Wir hegen das
Vertrauen, daß dieselben auch hierbei ihren Sinn für Ordnung und Gesetz-
mäßigkeit bewähren und durch falsche Vorspiegelungen sich nicht von der Bahn
des Rechts und der gesetzlichen Ordnung ableiten lassen werden; sollten aber
dennoch Einzelne zur Selbsthülfe und zu Ausschreitungen sich hinreißen lassen,
so wird gegen diese die volle Strenge der Gesetze angewendet werden.
Die wirkliche Ausführung des gesetzlichen Ablösungsverfahrens, welches
das Daseyn einer Ablösungsbehörde (General-Kommission) voraussetzt, wird
zugleich mit der demnächst zu verkündenden Konstituirung dieser Behörde ihren
Anfang nehmen. Bis dabin bleibt binsichtlich der Unserer Staatekasse zuste-
henden grundberrlichen Rechte den Verpflichteten die Gelegenheit eröffnet, auf
dem durch das Ministerial-Dekret an den Vbandtag vom 27. März d. J. be-
zeichneten Vergleichswege Ablösungeverträge mit den dort in Aussicht gestell-
ten besonderen Erl.ichterungen abzuschließen, auch ist Unsere Kammer angewie-
sen, auf Ablôsungsanträge nach den Bedingungen des gegenwärtigen Gesetzes
schon jetzt einzugehen, und Wir hoffen, daß auch Privat-Berechtigte solchen
Anträgen bereitwillig entsprechen werden.
Wir verordnen daher mit verfassungsmößig erfolgter Zustimmung des ge-
treuen Landtages:
Erster ##bschnitt.
Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von Ablösungen.
e
Von dem durch besondere Verordnung noch bekannt zu machenden Zeit-
punkte an sind die nachstehend (I. 2) bezeichneten Rechte nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes ablöebar.
g. 2.
Der Ablösung sind namlich unterworfen:
1) Grund-Renten, d. h. ständige Abentrichtungen jeder Art: Zinsen, Gül-
ten, Erbzinsen, Dienstgeld, Kanon c., es mögen solche in Geld, Na-
*
Ablöslich-
keit gewisser
Berechti-
gungen.
Ablösliche
Rechte.