Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

392  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

kindschafteten  nach  Bamberger  LR.  Noth—
wendige  Streitgenossenschaft.  Mit  der  erhobenen
Widerklage  wird  ein  Vertrag  angefochten,  durch  welchen  A.  H.
und  dessen  zweite  Ehefrau  dem  aus  ihrer  Ehe  entsprossenen
Sohne  G.  H.  das  elterliche  Anwesen  gegen  Bezahlung  von
3700  Mk.  käuflich  übertrugen,  weil  dieser  Vertrag  ohne  Zustimmung
  und  Vorwissen  der  vereinkindschafteten  erstehelichen
  Kinder  des  A.  H.,  worunter  die  widerklagende  Ehefrau.
K.,  abgeschlossen  wurde,  während  nach  den  Vorschriften  des
hier  maßgebenden  Bamberger  Landrechts  (Thl.  I  Cap.  2
Tit.  10  §  17,  18  und  19  in  Verbindung  mit  Thl.  II
Cap.  2  Tit.  1  §  18),  sei  es  die  Einwilligung,  sei  es  die
Einholung  des  Beiraths  derselben  zu  dem  Vertrage,  der
eine  verkappte  Schenkung  enthalte,  erforderlich  sei.  Allein
wenn  auch  durch  die  angeführten  Gesetzesbestimmungen
der  unter  Zuwiderhandlung  gegen  sie  abgeschlossene  Vertrag
  für  unkräftig  erklärt  wird,  so  geht  doch  aus  den
weiteren  Bestimmungen  des  Gesetzes  klar  hervor,  daß  die
gedachte  Zuwiderhandlung  keine  absolute  Nichtigkeit  des
mit  dem  Mangel  behafteten  Rechtsgeschäftes  erzeugt,
sondern  daß  der  Mangel  gegebenen  Falls  mittels  Klage
geltend  zu  machen  ist  und  das  Rechtsgeschäft  bei  Unterlassung
  des  rechtzeitigen  Widerspruchs  oder  der  rechtzeitigen
  Reaction  bei  Kräften  bleiben  soll  (vgl.  Thl.  1
Cap.  2  Tit.  7  §  6  in  Verbindung  mit  Thl.  II  Cap.  2
Tit.  1  §  18  des  Bamberger  Landrechts).  Es  handelt  sich
hier  also  nicht  um  die  Nichtigkeit  eines  Rechtsgeschäftes,
auf  die  man  sich  jedem  Interessenten  gegenüber,  der  einen
Anspruch  darauf  gründet,  einfach  berufen  kann,  sondern
um  eine  bloße  Anfechtbarkeit  des  Rechtsgeschäfts,  zu  Folge
deren  dieses  erst  unwirksam  gemacht  oder  rescindirt  werden
soll  (Dernburg,  Pand.  8  120  Ziff.  2;  Schüttinger,
Einkindschaft  nach  Bamberger  Statutarrecht  S.  39—41).
Die  Anfechtung  ist  aber  nothwendig  gegen  die  Vertragsparteien
  und  zwar  gegen  beide  Vertragsparteien  zu
richten,  da  der  Vertrag  der  Natur  der  Sache  nach  nicht