392 Oberstrichterliche Entscheldungen.
kindschafteten nach Bamberger LR. Noth—
wendige Streitgenossenschaft. Mit der erhobenen
Widerklage wird ein Vertrag angefochten, durch welchen A. H.
und dessen zweite Ehefrau dem aus ihrer Ehe entsprossenen
Sohne G. H. das elterliche Anwesen gegen Bezahlung von
3700 Mk. käuflich übertrugen, weil dieser Vertrag ohne Zustimmung
und Vorwissen der vereinkindschafteten erstehelichen
Kinder des A. H., worunter die widerklagende Ehefrau.
K., abgeschlossen wurde, während nach den Vorschriften des
hier maßgebenden Bamberger Landrechts (Thl. I Cap. 2
Tit. 10 § 17, 18 und 19 in Verbindung mit Thl. II
Cap. 2 Tit. 1 § 18), sei es die Einwilligung, sei es die
Einholung des Beiraths derselben zu dem Vertrage, der
eine verkappte Schenkung enthalte, erforderlich sei. Allein
wenn auch durch die angeführten Gesetzesbestimmungen
der unter Zuwiderhandlung gegen sie abgeschlossene Vertrag
für unkräftig erklärt wird, so geht doch aus den
weiteren Bestimmungen des Gesetzes klar hervor, daß die
gedachte Zuwiderhandlung keine absolute Nichtigkeit des
mit dem Mangel behafteten Rechtsgeschäftes erzeugt,
sondern daß der Mangel gegebenen Falls mittels Klage
geltend zu machen ist und das Rechtsgeschäft bei Unterlassung
des rechtzeitigen Widerspruchs oder der rechtzeitigen
Reaction bei Kräften bleiben soll (vgl. Thl. 1
Cap. 2 Tit. 7 § 6 in Verbindung mit Thl. II Cap. 2
Tit. 1 § 18 des Bamberger Landrechts). Es handelt sich
hier also nicht um die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes,
auf die man sich jedem Interessenten gegenüber, der einen
Anspruch darauf gründet, einfach berufen kann, sondern
um eine bloße Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts, zu Folge
deren dieses erst unwirksam gemacht oder rescindirt werden
soll (Dernburg, Pand. 8 120 Ziff. 2; Schüttinger,
Einkindschaft nach Bamberger Statutarrecht S. 39—41).
Die Anfechtung ist aber nothwendig gegen die Vertragsparteien
und zwar gegen beide Vertragsparteien zu
richten, da der Vertrag der Natur der Sache nach nicht