Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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die in dem §. 185 nachgelassene anderweite Begutachtung durch drei Sachver- 
dige gegen den Antragenden ausfallt. 
K. 222. 
Das Gesetz vom 11. Mai 1821 über die Ablösung der Hand= und 
Spann-Frohnen wird hiermit aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und dem- 
selben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gese 6 
über die Ablösung grundherrlicher Rechte.
	        
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