pro 1899
an Gemeindeumlagen . 20,96 +
„ Distrikts= „ .11,75 „
„ Schulumlage 5,30 „
in Summa 38,01 M.
Dreißig acht Mark einen Pfennig.
Pauli war Hausbesitzer in Kriestorf Haus-
Nr. 54. Trotzdem Pauli 3 mal schriftlich
und öfter mündlich aufgefordert wurde, die
38 X 01 J zu zahlen, kam er bis heute
seiner Verpflichtung nicht nach.
Obiges Ausstandsverzeichniß wird daher
als vollstreckbar erklärt.
Gehorsam !
L. S. Breinbauer.
Mit einer Klageschrift vom 3. August 1900 erhob der Rechtsanwalt, K. Advokat
Justizrath Mirwald in Passau bei dem Amtsgerichte Waldkirchen für den Sägebesitzer Georg
Pauli Klage gegen die Gemeindeverwaltung Witzmannsberg, vertreten durch den Bürger-
meister Breinbauer, Oekonomen in Rappenhof, mit dem Antrage, die am 26. Juli 1900
auf Betreiben der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg gegen Georg Pauli vorgenommene
Zwangsvollstreckung als unzulässig zu erklären und aufzuheben, die Kosten der Beklagten
aufzulegen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klage wurde darauf
gestützt, daß das sogenannte Ausstandsverzeichniß der formellen Erfordernisse entbehre, die Be-
dingung und Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sind, daß es auch dem Georg Pauli
nicht zugestellt worden sei und daß dieser niemals Besitzer des Anwesens Haus-Nr. 54
in Kriestorf gewesen, daher auch nicht Schuldner der in Frage stehenden Umlagen ge-
worden sei.
Zur Verhandlung über die Klage beraumte das Gericht Termin auf den 2. Oktober
1900 an. In diesem beantragte der Bürgermeister Breinbauer als Vertreter der be-
klagten Gemeindeverwaltung, die Klage „kostenfällig abzuweisen“. Er begründete den Antrag
mit der Behauptung, Georg Pauli sei im Jahre 1899 Besitzer des Anwesens Haus-
Nr. 54 in Kriestorf gewesen. Den Beweis dieser Behauptung trat er nicht an; er
bemerkte nur noch, daß, da der Gemeinde Witzmannsberg die Forderung von 38,01 0X gegen
Georg Pauli ohne Zweifel zustehe, von der Pfändung nicht abgestanden werde. Auf
Befragen erklärte Georg Pauli, er sei zwar in früheren Jahren Besitzer des Anwesens