Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Klasse der Staatsbuͤrger beeintraͤchtigende Verbot erlassen habe? ob nicht 
der oder jener von einer Behoͤrde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse 
getroffenen Maßregel, wie man vermuthe, eine freiheitsfeindliche Absicht zu 
Grunde liege? u. dgl. m. Seine Zeit ist zu kostbar, um alle ungegruͤndete 
Vermuthungen und Verdaͤchtigungen, an denen unsere Zeit so reich ist, zu wi- 
derlegen. 
Ebensowenig kann dasselbe auf Eingaben von Einzelnen oder Vereinen 
Ruͤcksicht nehmen, welche sich berufen fuͤhlen, die Rechte Dritter, von ihnen 
rechtlich nicht zu Vertretender, gegen angebliche Eingriffe der Behoͤrden zu 
wahren und sich deshalb uͤberdies mit Uebergehung der naͤchsten Vorgesetzten 
dieser Behoͤrden unmittelbar an das Großherzogliche Staats-Ministerium wenden. 
Wer eine Beschwerde uͤber eine ihm widerfahrene ungerechte oder unge— 
eignete Behandlung vorzubringen hat, mag sich selbst oder durch einen legiti- 
mirten Bevollmächtigten an die zuständige Behörde wenden und es wird ihm 
der dem Sachverhalte entsprechende Bescheid werden. 
Nach diesen Grundsätzen werden auch die bereits vorliegenden Eingaben 
behandelt werden. 
In Uebereinstimmung damit wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, 
daß auf eine Eingabe der obigen Art angeordnet worden ist, daß die Admi- 
nistrativ= und Polizei-Behörden des Großherzogthums denjenigen, welche sich 
bei einer sie betreffenden Resolution derselben nicht ohne Weiteres beruhigen 
zu können vermeinen, auf deren Anfrage die Gründe der Resolution zu 
eröffnen haben. Dem weiter gehenden Antrage, diese Behörden zu verpflich- 
ten, mit ihren Resolutionen (immer und ohne Weiteres) zugleich die Gründe 
derselben zu eröffnen, konnte dagegen im Interesse der Abschneidung unnöthi- 
ger Schreiberei und weil sich die Gründe des Beschlusses in den meisten Fül- 
len von selbst ergeben, nicht gefügt werden. 
Weimar am 29. Juli 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Woatzdorf. 
II. Da bei der bevorstehenden Umgestaltung deS Staatsdienstes, mit 
deren Vorbereitung eine dazu ernannte Kommission bereits beschäftigt ist, die 
möglichste Vereinfachung desselben in allen seinen Zweigen erstrebt werden
	        
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