Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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wenn die Nachahmung auf bloße Zeichnung aus freier Hand sich erstreckt hat, 
aus landschaftlichen Mitteln verabreichen lassen. In besonders erheblichen Faͤl- 
len koͤnnen auch noch hoͤhere Belohnungen im Wege besonderer Bekanntmachung 
ausgesetzt werden. 
d. 11. 
Die zur Anfertigung falscher Kassenanweisungen angewendeten und be- 
stimmten Werkzeuge und Vorrichtungen unterliegen der Konfiskation und sind 
jedenfalls nach beendigter Untersuchung an Unser Staats-Ministerium einzu- 
senden. 
S. 12. 
Die völlige oder theilweise Wiedereinziehung der Kassenanweisungen bleibt 
Unserer, im Einvernehmen mit Unseren getreuen Ständen zu fassenden Em- 
schließung lediglich vorbehalten. 
Sobald eine diesfallsige Anordnung ergeht, hat Unser Staats-Ministerium 
eine zwölfmonatige Frist anzuberaumen und öffentlich bekannt zu machen, bin- 
nen welcher sämmtliche, in Gemäßheit dieser Verordnung creirte zur Einzie- 
hung bestimmte Kassenanweisungen bei Unserer Haupt-Landschaftekasse einge- 
reicht und gegen baare Zahlung umgetauscht werden müssen. Während der 
ersten neun Monate jener Frist können die Kassenanweisungen nach wie vor 
bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, während der letzten drei 
Monate hingegen lediglich bei der Haupt-Landschaftökasse zum Umtausch prä- 
sentirt werden. Die öffentlichen Kassen aber haben dergleichen Kassenanwei- 
sungen schon vom Beginn jener Frist an nicht weiter au5zugeben, sondern un- 
ter den Geldablieferungen an die Zentral-Kassen mit einzusenden. 
Nach Ablauf obiger zwölfmonatigen Frist sind die durch die Bekannt- 
machung zur Einziehung bestimmten Kassenanweisungen als völlig werthlos zu 
betrachten und es findet dagegen auch eine Berufung auf die Rechtswohlthat 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
Die Vernichtung der nach obigen Bestimmungen eingewechselten Kassenan- 
— hat nach Ablauf des Präklusiv-Termines, und zwar öffentlich, zu 
erfolgen. 
S. 13. 
Die etwaige Emittirung neuer Kassenanweisungen kann niemals anders als 
unter gleichzeitiger Einziehung der im Umauf befindlichen dergleichen Anweisun-
	        
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