Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

240 
Deutsche! Durch dao Gesetz vom 28. Juni 1848 ist mir die vollzie- 
hende Gewalt gegeben in Angelegenheiten, welche die allgemeine Sicherheit 
und Wohlfahrt Deutschlands betreffen. Ich habe unser Vaterland zu schützen, 
möge es durch Feinde von Außen, möge es durch verbrecherische Thaten im 
Innern gefährdet werden. 
Ich kenne meine Pflicht, ich werde sie erfüllenz ich werde sie erfüllen, 
fest und vollständig. Und Ihr, deutsche Männer! die Ihr Euer Vaterland 
und Eure Freiheit liebt, Ihr werdet mir, dessen bin ich gewiß, thätig zur 
Seite stehen. 
Frankfurt den 20. September 1848. 
Der Ueichsverweser 
ohann. 
Die Reichsminister 
Schmerling. Peucker. Duckwitz. Mohl. 
III. Wir haben vor Kurzem (Reg. Blatt Nr. 21) darauf aufmerksam 
gemacht, daß die bevorstehende Umgestaltung fast aller Zweige des Staatsdienstes 
eine beträchtliche Verminderung der Staatsbeamten zur Folge haben wird. 
Unter diesen Umständen müssen viele Aeltern ibrer heranwachsenden Söhne 
wegen in Verlegenheit seyn. Die meisten werden wünschen, daß ihre Söhne 
mummmehr eine Schulbildung erhalten, welche dieselben einerseits mit der deut- 
schen, englischen und französischen Sprache, mit der neuern Literatur, Ge- 
schichte, Länder-, Völker= und Staaten-Kunde, andererseits mit der Ma- 
thematik, Physik, Chemie und Naturgeschichte, sowie mit dem Zeichnen be- 
kannt macht und sie befähigt, sich nach genossener Schulbildung mit Erfolg 
einer der erwerbenden Berufsarten zu widmen und sich so eine selbstständige 
und ehrenvolle Lebensstellung zu erringen. 
Aeltern des Großherzogthumes, welche für ihre Söhne eine derartige 
höhere Bildung begehren, machen wir auf das Bürger-Gymnasium (Real- 
Schule) zu Eisenach aufmerksam. Diese vom dortigen Stadtrathe vor einigen 
Jahren gegründete und vom Staate unterstützte Anstalt besteht dermalen zwar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.