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gen sowie nach einem dann anderweit mit ständischer Zustimmung zu erlassen-
den Gesetze Statt finden.
. 1.
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort in Krast und Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz — mit dessen Ausführung
Unser Staats-Ministerium beauftragt ist — höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Staatsinsiegel beidrucken lassen.
Freih. v. Gersdorff. Schweiger, v. Watzdorf. Thon, v. Wegner.
Gesetz,
die Emittirung von Kassenanweisungen
für das Großherzogthum Sachsen-
Weimar-Eisenach betreffend.
Ministerial-Bekauntmachung.
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 27. August 1847, die Emittirung
von Kassenanweisungen für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
betreffend, wird bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die Kassenanweisungen zu Einem Thaler, von welchen in Gemähheit
des angezogenen Gesetzes §. 3 im Ganzen 360,000 Stück in der naͤchsten
Zeit ausgegeben werden sollen, sind in der Beilage nach der adußern Form
und nach den Kennzeichen derselben beschrieben.
Die Beschreibung der Kassenanweisungen zu Fünf Thalern wird durch das
Regierungsblatt spater bekannt gemacht werden.
2) In Gemaßheit eines zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Staatsregierung abgeschlossenen
Vertrags sollen die Kassenanweisungen, welche von ersterer Regierung im Be-