Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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gen sowie nach einem dann anderweit mit ständischer Zustimmung zu erlassen- 
den Gesetze Statt finden. 
. 1. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort in Krast und Wirksamkeit. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz — mit dessen Ausführung 
Unser Staats-Ministerium beauftragt ist — höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
  
Freih. v. Gersdorff. Schweiger, v. Watzdorf. Thon, v. Wegner. 
Gesetz, 
die Emittirung von Kassenanweisungen 
für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach betreffend. 
Ministerial-Bekauntmachung. 
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 27. August 1847, die Emittirung 
von Kassenanweisungen für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreffend, wird bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die Kassenanweisungen zu Einem Thaler, von welchen in Gemähheit 
des angezogenen Gesetzes §. 3 im Ganzen 360,000 Stück in der naͤchsten 
Zeit ausgegeben werden sollen, sind in der Beilage nach der adußern Form 
und nach den Kennzeichen derselben beschrieben. 
Die Beschreibung der Kassenanweisungen zu Fünf Thalern wird durch das 
Regierungsblatt spater bekannt gemacht werden. 
2) In Gemaßheit eines zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der 
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Staatsregierung abgeschlossenen 
Vertrags sollen die Kassenanweisungen, welche von ersterer Regierung im Be-
	        
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