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g. 28.
Wenn durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen die Sittlichkeit verletzt
werden wuͤrde, kann durch ein Erkenntniß des Gerichtshofes, welches mit den
Entscheidungsgruͤnden bei Strafe der Nichtigkeit schriftlich abzufassen ist, die
Entfernung der Zuhörer beschlossen werden.
Werden die Verhandlungen durch Lärmen der Zuhörer gestört, so kann
der Gerichtshof, wenn zuvor der Prsident vergeblich zur Ruhe ermahnt hat,
die Zuhörer aus dem Gerichtssaale entfernen lassen.
Sachwalter und richterliche Beamte haben auch bei geheimen Sitzungen
Zutritt.
d. 24.
Beginn der Verhandlung, Ausloosung, Ablehnung und Veroftichtung der Geschwornen.
Der Präsident des Gerichtshofes eröffnet die Sitzung. Sodann werden
bei jeder einzelnen Hauptverhandlung von dem Gerichtsschreiber die Namen der
Parteien, Zeugen, Sachverständigen und der 36 vorgeladenen Geschwornen
aufgerufen.
Sind, bezüglich nach Herbeiziehung der erforderlich gewordenen Ergän-
zungs-Geschwornen, 36 Geschworne anwesend, so werden deren auf einzelne,
nachher zusammen zu brechende, Papierstreifen geschriebene Namen in ein Ge-
fäß gebracht, unter einander gemischt und vom Präsidenten einzeln gezogen,
eröffnet und verlesen. Jeder Theil, Staatsanwalt, wie Angeklagter, kann
12 Geschworne ohne Angabe eines Grundes (peremptorisch) ablehnen. Dieses
geschieht bei dem Vorlesen der ausgeloos'ten Namen der Geschwornen durch die
bloße Bemerkung „abgelehnt.“
Wird derselbe Geschworne von beiden Theilen abgelehnt, so ist derselbe
als vom Staatsanwalt abgelehnt zu betrachten.
Stehen zugleich mehre Angeklagte vor Gericht, so können sie nur ins-
gesammt 12 Geschworne ablehnen. Sie haben sich darüber entweder zu ver-
einigen oder ihre Erklaärung nach einer sofort zu bestimmenden Rrihenfolge
abzugeben. Die 12 ersten Geschwornen, bei deren Nennung eine Ablehnung
nicht erfolgt, sind als Urtheilsgeschworne in der betreffenden Sache anzu-
sehen. Sind die Namen von 12 Geschwornen, bei denen keine Ablehnung er-
folgt, verlesen, so ist die Loosziehung beendigt und die abgelehnten oder nicht
ausgeloos'ten Geschwornen konnen sich wieder entfernen, dafern nicht ihre An-
wesenheit wegen noch anderer zur Verhandlung kommender Untersuchungen an
diesem oder dem nächsten Tage erforderlich wird.