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Statut
der
Gesellschaft für die Friedrich - Wilhelms -Nordbahn.
I. Allgemeine Bestimmungen.
J. 1. Unter der Benennung:
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
verbindet sich eine, mit den Rechten einer juristischen Person versehene, Aktien-Gesellschaft zum
Baue und Betriebe einer Eisenbahn, welche, an die Thüringische Eisenbahn sich un-
mittelbar anschließend, von dem noch näher zu bestimmenden Anschlußpunkte aus über H#-
nebach, Rotenburg und Melsungen nach Cassel und weiter zur Preußischen
Grenze bei Haueda, behufs Anschlusses an die Minden-Cölner Bahn, führt.
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, auf Verlangen der Kurfürstlichen Ke-
gierung, eine Pferde-Zweigbahn von Cassel nach Carlshafen herzustellen.
Die durch die Kurfürstliche Regierung getroffenen Anordnungen und Vereinbarungen mit
dem vorläufigen Ausschusse, sowie die von ihr besorgten technischen Vorarbeiten und Unter-
suchungen sind von der Gesellschaft gegen Erstattung der bewilligten und aufgewendeten Ko-
sten zu übernehmen.
Die Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts bleibt der Kurfürstlichen Regie-
rung vorbehalten.
Die Krone des Bahnkörpers muß alsbald in der Breite für zwei Geleise hergestellt
werden, wenn gleich die Legung des zweiten Geleises auf derselben ausgesetzt bleiben kann,
bis solche als Bedürfniß erscheint.
#. 2. Die Gesellschaft hat außerdem den im gegenwärtigen Statute enthaltenen Bestim-
mungen auch die Bestimmungen des Vertrages zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Wei-
mar= Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle
nach Cassel u. s. w. betreffend, vom 20. Dezember 1841, als sie bindende Vorschriften
anzuerkennen.
Auch hat sie, soweit die Kurfürstliche Regierung solches anordnen wird, nicht nur einen
von der Postverwaltung gestellten Wagen mit dem von der Postverwaltung demselben gege-
benen Inhalte für diese auf bestimmten Zügen, sondern auch das auf Dienstreisen sich befin-
dende und sich deshalb gehörig legitimirende Kurfürstliche Diener-Personal gänzlich frei auf
der Bahn zu befördern.
Zum ausschließlichen Gebrauche der Landeöherrschaft ist von der Gesellschaft ein beson-
derer Wagen bereit zu halten und dem Verlangen um Anordnung von außerordentlichen Fahr-
ten für den Hof stets zu entsprechen; und wird die in einem solchen Falle zu leistende Ver-
gütung von der Kurfürstlichen Regierung festgestellt.