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Fay, Leisler und Komp. in Hanau), Gebrüder Bethmann und Ph. N. Schmidt,
in Frankfurt a. M. als vorlufigem Ausschusse, unter Mitwirkung eines Regierungs-Kom-
missars, für die Gesellschaft, geleitet und fortgeführt.
&. 66. Der vorlufige Ausschuß (F. 65) hat bis zum 14. Oktober 1844 zehen Pro-
zent von den unterschriebenen und jedem Unterzeichner wirklich zugerheilten Beträgen einzuzie-
hen und Certifikate (. 21) darüber an die Betheiligten zu verabfolgen. Es ist demselben
jedoch gestattet, zur Erleichterung des Publikums, Kurhessische Staatspapiere al pari, son-
stige solide Staatspapiere 10 Prozent unter dem Tages-Kourse, statt baarer Einzahlung,
in deposito anzunehmen, er auch befugt, eine dem Ministerium des Innern vorher vorzule-
gende Aufforderung zum Aktien-Zeichnen zu erlassen.
Wer die auögeschriebene erste Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte Aktien nicht
vollständig leistet, kann von dem vorldufigen Ausschusse oder nach Einsehung der Direktion
von dieser sofort seines Ahnrechts verlustig erklärt werden.
§. 67. Am 18. Oktober 1844 ist behufs der Wahl der von der Gesellschaft zu be-
stellenden Mitglieder des Verwaltungsrathes eine General-Versammlung zu halten, welche
von dem vorläufigen Ausschusse (§. 65), unter Mitwirkung eines Regierungs-Kommissars,
nach Maßgabe des F. 31 zu berufen ist. In Betreff der Legitimation zur Theilnahme an
dieser General-Versammlung, sowie in Betreff der Stimmberechtigung, der Schlußfassung
und des Wahlverfahrens finden die Vorschriften im Abschnitte II., B des Statuts auch hier
Anwendung. Nach Zusammentritt des Verwaltungsrathes werden von diesem die Seitens
der Gesellschaft zu ernennenden Direktions-Mitglieder und deren Stellvertreter erwählt.
Nachdem sodann die Direkrion eingesetzt worden, hat der vorläufige Ausschuß die Lei-
tung und Verwaltung der Geschäfte an die Direktion zu übergeben, welche insbesondere auch
zur Disposition über die nach F. 66 eingezahlten Beträge befugt ist und die von dem vor-
läufigen Ausschusse auf die Vorbereitung des Unternehmens bis dahin verwendeten Kosten
zu erstatten hat.
Schema der Aktien.
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Friedrich-Wilhelméé- Nordbahn= Gesellsch a fft.
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über Einbhundert Thaler.
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b Inhaber dieser Wie, imm auf Höhe des obigen Betrages, in Gemäßheit des
erzs * r dem landesherrlich bestätigten
# Statuts, vrrhälmingeh Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust
7*“n Ilder Gesellschaf t.
t Cassel am ten 184
2 4 Direktion der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft.
s ##?½ (Stempel) (Unterschrift zweier Mitglieder)
i- Eingetragen im Register Fol. —