Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

negierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 33. Weimar. 15. November 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 4c. 
thun kund und zu wissen, daß die zum Landtage versammelten getreuen Stände 
des Großherzogthumes 
1) zu dem provisorischen Gesetze vom 30. Juni d. J. über die Haftpflicht 
der Gemeinden für die Kosten militärischer Exekution in einer unterthänigsten 
Erklärungsschrift vom 6. d. M. durchgängig, 
2) zu dem provisorischen Nachtrage vom 8. September d. J. zu dem 
Regulative vom 24. Juni 1823 über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in 
einer unterthänigsten Erklärungsschrift vom 27. Oktober d. J. mit der Aende- 
rung, daß in dem §. 6 dieses Nachtrages hinter den Worten: „mit einer 
Geldstrafe von Zwanzig bis Einhundert Thalern"“ die Worte: „oder entspre- 
chender Gefängnißstrase" einzuschalten sind, und endlich 
3) zu dem provisorischen Gesetze vom 6. Oktober d. J. über die Eimich- 
tung des Strafverfahrens bei politischen Vergehen und bei Preßvergehen in 
63 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.