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Verordnung,
die Vollziehung des Gesetzes über die deutsche Kriegs-
und Handels-Flagge vom1betreffend.
Der Reichsverweser verordnet:
Das Reichs-Ministerium des Handels ist mit der Vollziehung des Ge-
sehes über die deutsche Kriegs= und Handels-Flagge vom #beauftragt.
Frankfurt am 12. November 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister des Handels
Duckwitz.
Ministerial-Bekanntmachung.
Es sind dem unterzeichneten Staats-Ministerium Anzeigen darüber zu-
gekommen, daß hier und da die Ansicht besteht, als sey in Folge des in der
deutschen National-Versammlung wegen des Jaadrechts auf fremdem Grunde
und Boden neuerer Zeit gefaßten Beschlusses dieses Jagdrecht bereits aufge-
hoben. Diese Ansicht ist falsch. Die National-Versammlung selbst hat sich
eine nochmalige Berathung über den fraglichen Beschluß vorbehalten und auch
nachher erhält der Beschluß gesetzliche Kraft erst danm, wenn er als Gesetz
förmlich bekannt gemacht worden ist und nur unter den der Landes-Gesetzge-
bung vorbehaltenen Bedingungen, welche das zu erlassende Gesetz enthalten
wird. Das Großherzogliche Staats-Ministerium findet sich veranlaßt, hierauf
noch besonders aufmerksam zu machen und vor allen Rechtsverletzungen zu war-
nen. Wo solche dennoch vorkommen, werden sie mit aller Strenge, da nöthig
mit militairischer Unterstützung, geahndet werden.
Weimar am 7. November 1848.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerinm.
von Watzdorf.