Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

858 
Verpflichtung derjenigen Stadt= und Land-Gemeinden, deren Glieder ihre im 
schulpflichtigen Alter stehenden Kinder in den fraglichen Schulen unterrichten zu 
lassen haben. 
g. 2. 
Wo für das erforderliche Heitzungs-Material durch Vermaͤchtnisse oder auf 
andere feststehende Weise ohne Zuziehung der Schullehrer ausreichend bereits 
gesorgt ist, hat es hierbei sein Bewenden. unzulässig ist es jedoch, den Ael- 
tern der schulpflichtigen Kinder oder diesen selbst anzusinnen, daß sie zur Ver- 
heitzung der Schulstuben Holz, Stroh, oder andere Feuerungsmittel in gewis- 
sen Theilen zusammenbringen. 
Auch braucht der Lehrer Stroh gar nicht und überhaupt das Heitzungs- 
Material nicht in einzelnen kleineren Quantitäten anzunehmen. 
. B. 
Als regelmaͤßiger Bedarf für jede Schulstube werden jährlich zwei Klaf- 
tern Scheitholz von solchen Holzgattungen bestimmt, welche in den Forsten, 
aus denen die betheiligte Gemeinde ihren Brennholzbedarf zu beziehen pflegt, 
am Meisten vorkommen. Der Kubik-Inhalt der Klaftern soll nach dem in 
dem zunächst gelegenen Großherzoglichen Forste üblichen Maße sich richten. 
Ist diese als regelmáßiger Bedarf festgesetzte Quantität Scheitholz unzu- 
reichend, so hat die betreffende Gemeinde eine größere und dem wahren Be- 
dürfnisse entsprechende Quantität Scheitholz zu gewähren. 
Wo deren Betrag streitig, ingleichen wo Scheitholz nicht oder doch nicht 
ohne unverhältnißmäßigen Aufwand zu erlangen und deshalb ortsüblich nicht 
im Gebrauche ist, sowie, wo die Anwendung brennbarer Fossilien sich em- 
pfiehlt, hat zuvörderst die Kirchen-Inspektion (das Konsistorial-Amt) die Ver- 
mittelung einer angemessenen Vereinigung zu versuchen. Gelingt diese nicht, 
so ist auf Antrag des betheiligten Lehrers oder der betreffenden Gemeinde von 
der Kirchen-Inspektion (dem Konsistorial-Amte) und auf eingewendete Berufung 
von der höhern Verwaltungsbehörde (F. 6) zu bestimmen, was an Scheitholz 
oder anderem Brenn-Material zu liefern ist. 
. 4. 
Wo nicht ein besonderer Einheitzer für die Schulzimmer angestellt ist, ist 
das zur Verheitzung der letztern bestimmte Holz oder sonstiges Feuerungs-Ma- 
terial an die Schullehrer in Natur abzuliefern. Die Schullehrer haben dann 
für die Heitzung, bei dem Holz auch für das Zerkleinern, zu sorgen, wogegen die 
etwaige Ersparniß an Material ihnen verbleibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.