Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Kegierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthu m 
Sochsen- Weimar Eisenoch. 
Nummer 10. Weimar. 13. Dezember 1848. 
Verordnung, 
die baare Verguͤtung fuͤr die Verpflegung der Reichstruppen 
betreffend, vom 27. November 1848. 
(Ausgegeben zu Franklurt a. M. am 4. Dezember 1818.) 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom heutigen Tage, verordnet, wie folgt: 
1 
  
  
  
  
  
  
g. 1. 
Zum Zwecke der baaren Vergütung für die Verpflegung der im Reichs- 
dienste befindlichen Truppen wird eine Umlage von Einer Million siebenhundert 
funfzigtausend Gulden (Eine Million Thaler) nach der bestehenden Bundes- 
Matrikel ausgeschrieben. 
#2. 
Dicjenigen Regierungen, welche bis zum 30. November geleistete Natural- 
Verpflegung baar vergütet haben, sind berechtigt, den nachgewiesenen Betrag 
an ihrem Beitrage zu der Umlage aufzurechnen, beziehungsweise für den Ueber- 
schuß der geleisteten Zahlung über ihren Antheil an der Umlage, den Ersatz 
aus der Reichskasse anzusprechen. 
g. 3. 
Die Reichs-Ministerien der Finanzen und des Kriegs sind mit der Voll- 
ziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Frank furt am 27. November 1848. 
Der Reichsverwe ser 
Der Reichs-Minister des Exrzberzog Johann. Minister der Finanzen 
v. Peucker. v. Beckerath. 
52
	        
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