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IV.
Veranlaßt durch die bedauerlichen Ungesetzlichkeiten der juͤnasten Zeit, na-
mentlich diejenigen, welche sich gegen Personen, Eigenthum oder andere Ver-
mögenörechte gerichtet haben, finden Wir Uns bewogen, die Bestimmungen des
Strafgesetzbuches in den F.S. 112 — 119 über Auflauf, Aufrubr, Aufforde-
rung zu Aufruhr, eigenmächtige Versammlungen der Gemeinden und Innungen,
Landfriedenobruch und Störung des Hausfriedens in Erinnerung zu bringen.
Zugleich verordnen Wir unter Beirath und Zustimmung des getreuen Land-
tages vorlaufig für die Dauer von vier Wochen:
1) wenn ein Auflauf entsteht, worunter ein Zusammenrotten von mehr
als funfzehen Menschen zu verstehen ist, so hat die zuständige Polizei-Behörde
durch ihren Chef oder durch einen Subalternen sofort zum unverzüglichen Aus-
einandergehen aufzufordern;
2) wenn dieser Aufforderung nicht Folge gegeben wird, so ist entweder
nach Vorlesen dieser Bekanntmachung oder nach dem Rufe: „im Namen des
Gesetzes gehen Sie auseinander“ bezüglich unter Zuziehung des Militärs und
Gebrauch der Waffen und Anwendung selbst der schärfsten Maßregeln das Aus-
einandergehen zu erzwingen;
3) dabei steht es den betreffenden Polizei-Behörden zu, die Widersetzlichen
gefänglich einzuziehen und Behufs der gerichtlichen Untersuchung an die betref-
fenden Gerichte abzuliefern, oder — wenn nämlich das Gefängniß-Lokal des
betreffenden Gerichts die Aufnahme der Arrctirten nicht gestattet — bis zur
Beendigung der Untersuchung in einem passenden Lokal zu detiniren.
Weimar am 14. März 1848.
Carl Friedrich, Großherzog.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.