Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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IV. 
Veranlaßt durch die bedauerlichen Ungesetzlichkeiten der juͤnasten Zeit, na- 
mentlich diejenigen, welche sich gegen Personen, Eigenthum oder andere Ver- 
mögenörechte gerichtet haben, finden Wir Uns bewogen, die Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches in den F.S. 112 — 119 über Auflauf, Aufrubr, Aufforde- 
rung zu Aufruhr, eigenmächtige Versammlungen der Gemeinden und Innungen, 
Landfriedenobruch und Störung des Hausfriedens in Erinnerung zu bringen. 
Zugleich verordnen Wir unter Beirath und Zustimmung des getreuen Land- 
tages vorlaufig für die Dauer von vier Wochen: 
1) wenn ein Auflauf entsteht, worunter ein Zusammenrotten von mehr 
als funfzehen Menschen zu verstehen ist, so hat die zuständige Polizei-Behörde 
durch ihren Chef oder durch einen Subalternen sofort zum unverzüglichen Aus- 
einandergehen aufzufordern; 
2) wenn dieser Aufforderung nicht Folge gegeben wird, so ist entweder 
nach Vorlesen dieser Bekanntmachung oder nach dem Rufe: „im Namen des 
Gesetzes gehen Sie auseinander“ bezüglich unter Zuziehung des Militärs und 
Gebrauch der Waffen und Anwendung selbst der schärfsten Maßregeln das Aus- 
einandergehen zu erzwingen; 
3) dabei steht es den betreffenden Polizei-Behörden zu, die Widersetzlichen 
gefänglich einzuziehen und Behufs der gerichtlichen Untersuchung an die betref- 
fenden Gerichte abzuliefern, oder — wenn nämlich das Gefängniß-Lokal des 
betreffenden Gerichts die Aufnahme der Arrctirten nicht gestattet — bis zur 
Beendigung der Untersuchung in einem passenden Lokal zu detiniren. 
Weimar am 14. März 1848. 
Carl Friedrich, Großherzog. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
	        
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