Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Angelegenheiten dieser provisorischen Volksbewaffnung zu ordnen, also nament- 
lich auch die Bewaffnungsfrage und die von verschiedenen Seiten dieserhalb 
eingehenden Gesuche zu erledigen, haben Se. Königliche Hoheit, der Groß- 
herzog, beschlossen, hier in Weimar ein Central-Komitc zusammentreten zu 
lassen, dessen Aufgabe es ist, jene Zwecke zu verfolgen und alle hierauf ab- 
zielenden Anordnungen zu treffen. 
Seinem Wunsche gemäß ist Se. Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, 
auf höchsten Befehl an die Spitze dieses Central-Komités gestellt und es ist 
demselben der Hof-Advokat Brenner als Mitglied beigegeben worden. 
Weiter wird sich das Central-Komité noch durch Mitglieder sofort ver- 
stärken, welche aus den Wahlen der in Weimar, Eisenach, Jena, Neustadt 
a. d. O., Apolda und den sonst noch in Städten und Dörfern des Großher= 
zogthumes gebildeten Schutwehren hervorgehen werden. 
Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, vertrauen dem patriotischen 
Sinne der Bewohner des Großherzogthumes, der sich in neuerer Zeit schon 
so oft bewährt hat und gewiß auch ferner sich bewähren wird, daß er die 
Zwecke, welche dieses Central-Komite zu verfolgen hat, die Zwecke der gesetz- 
lichen Ordnung, auf welcher allein die Freiheit fest ruhet, mit wahrem Ge- 
meinsinne kräftigst fördern werde. 
Weimar am 9. Mai 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachungen. 
I. Um Irrungen hinsichtlich des richtigen Eingangs von Eingaben an 
das unterzeichnete Justiz-Kollegium vorzubeugen, wird hierdurch darauf auf- 
merksam gemacht, daß solche Eingaben einem bei dem unterzeichneten Kollegium 
in Pflicht stehenden Beamten oder Diener (auch Boten) unmittelbar zu behän- 
digen sind und daß daher die Zeit des Eingangs bei dem Kollegium sich nach 
dem Zeitpunkte bestimmt, zu welchem die Eingabe dem Beamten oder Diener 
selbst zugekommen ist. 
Es haben jedoch die Beamten sowohl als die Diener nur im Geschäfts- 
Lokal oder in der eigenen Behaufung Eingaben anzunehmen, insofern nicht ein 
Beamter zur Empfangnahme abgeordnet oder ein Diener dazu abgeschickt wird. 
Zugleich wird den Parteien und deren Anwälten empfohlen, solche Ein- 
gaben, von deren richtigem und zeitigem Eingange die Wahrung einer Frist
	        
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