Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Regierungs— Blatt 
für daö5 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 10. Januar 1849. 
Gesetz, 
die Grundrechte des deutschen Volkes 
betreffend. 
(Ansgegeben zu D’ranklurt a. N. am 28. Dezember 1848.) 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 21. Dezember 1848, verkündet als Gesetz: 
I. Grundrechte des deutschen Volkes. 
Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet 
seyn. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm die- 
nen und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll 
dieselben je aufheben oder beschraänken können. 
  
  
Nummer 1. 
  
  
Artikel 1. 
* 
Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche 
das deutsche Reich bilden. 
g. 2. 
Jeder Deursche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft des- 
sen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das 
Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. 
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