Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Kegierungs-BGlatt 
Großhe ro gehum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 21. Weimar. 24. November 1849. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zur Erlduterung und Ergänzung der zwischen der Grohher- 
zoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung 
wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden bestehen- 
den Uebereinkunft folgende Ministerial-Erklärung: 
Zu Beseitigung derjenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche bisher 
über die Auslegung der Bestimmungen §. 2 a, c der zwischen der Groß- 
herzoglich Sachsen-Weimarischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen- 
schen Staatsregierung wegen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewie- 
senen bestehenden Uebereinkunft, namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und inwieweit die 
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Ver- 
aͤnderungen auf die Staaksangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus 
der alterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Ein- 
fluß seyen? sowie 
b) über die Beschaffenheit des §. 2 c der Konvention erwähnten zehenjäh- 
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
sich ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an 
dem in der Konvention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, 
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