Kegierungs-BGlatt
Großhe ro gehum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 24. November 1849.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zur Erlduterung und Ergänzung der zwischen der Grohher-
zoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung
wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden bestehen-
den Uebereinkunft folgende Ministerial-Erklärung:
Zu Beseitigung derjenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche bisher
über die Auslegung der Bestimmungen §. 2 a, c der zwischen der Groß-
herzoglich Sachsen-Weimarischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen Staatsregierung wegen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewie-
senen bestehenden Uebereinkunft, namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und inwieweit die
in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Ver-
aͤnderungen auf die Staaksangehörigkeit der unselbstständigen, d. h. aus
der alterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Ein-
fluß seyen? sowie
b) über die Beschaffenheit des §. 2 c der Konvention erwähnten zehenjäh-
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
sich ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an
dem in der Konvention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen,
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