Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen- .Weimar-Eisenach. 
·.—.—.— — — — 
Nummer 25. w7„ Weimar. 2. Dezember 1849. 
  
Minißerial] Bela####achungen. 
1. Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Amtäödiener von den 
Steuererhebungs-Beamten zu Erinnerungen benutzt werden dürfen: so wird 
sämmtlichen Justiz-Aemtern hierdurch eröffnet, daß eine solche Verwendung, 
mit Vorwissen des betreffenden Amtes, allerdings statthaft ist. 
Weimar am 8. Dezember 1849. 
Zweites Departement des Großherzoglich 
Sächsischen Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrugk. 
II. Nach K. 1 verglichen mit F. 4 des Gesetzes über den Hausfir-Han- 
del vom 4. März 1839 unterliegt das Sammeln von Subscribenten und 
überhaupt von Bestellungen auf Druckschriften durch Herumgehen in die Häu- 
ser 2c. zweifellos dem allgemeinen Verbote des Hausir-Handels mit dem wei- 
tern Zusatze, daß der Hausir-Handel mit Druckschriften unter keiner Be- 
dingung und nirgends gestattet werden darf. Durch dieses Gesetz ist mit- 
hin die nach einer Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes- 
Direktion vom 19. November 1836 den Orts-Polizei-Behörden unter gewis- 
sen Voraussetzungen ertheilte Ermächtigung, das Sammeln von Subseribenten 
auf Druckschriften durch Herumtragen von Probestücken bei Privat-Personen 
zu gestatten, längst aufgehoben. Da jedoch zur Kenntniß des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums gekommen ist, daß manche Orts-Polizei-Behörden das 
Subscriptions-Sammeln nach Maßgabe der gedachten Bekanntmachung noch 
gestatten zu dürfen glauben: so wird diese irrige Ansicht hierdurch berichtigt 
und allen Polizei-Behörden aufgegeben, das bestebende Verbot streng zu hand- 
haben, namentlich auch darauf zu achten, daß Boten, welche bestellte Druck- 
schriften an die Besteller befördern, nicht zugleich in unerlaubter Weise Be- 
r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.