Regierungs-Blatt
fuͤr das
Großherzogthum
Sachsen- .Weimar-Eisenach.
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Nummer 25. w7„ Weimar. 2. Dezember 1849.
Minißerial] Bela####achungen.
1. Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Amtäödiener von den
Steuererhebungs-Beamten zu Erinnerungen benutzt werden dürfen: so wird
sämmtlichen Justiz-Aemtern hierdurch eröffnet, daß eine solche Verwendung,
mit Vorwissen des betreffenden Amtes, allerdings statthaft ist.
Weimar am 8. Dezember 1849.
Zweites Departement des Großherzoglich
Sächsischen Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
II. Nach K. 1 verglichen mit F. 4 des Gesetzes über den Hausfir-Han-
del vom 4. März 1839 unterliegt das Sammeln von Subscribenten und
überhaupt von Bestellungen auf Druckschriften durch Herumgehen in die Häu-
ser 2c. zweifellos dem allgemeinen Verbote des Hausir-Handels mit dem wei-
tern Zusatze, daß der Hausir-Handel mit Druckschriften unter keiner Be-
dingung und nirgends gestattet werden darf. Durch dieses Gesetz ist mit-
hin die nach einer Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-
Direktion vom 19. November 1836 den Orts-Polizei-Behörden unter gewis-
sen Voraussetzungen ertheilte Ermächtigung, das Sammeln von Subseribenten
auf Druckschriften durch Herumtragen von Probestücken bei Privat-Personen
zu gestatten, längst aufgehoben. Da jedoch zur Kenntniß des unterzeichneten
Staats-Ministeriums gekommen ist, daß manche Orts-Polizei-Behörden das
Subscriptions-Sammeln nach Maßgabe der gedachten Bekanntmachung noch
gestatten zu dürfen glauben: so wird diese irrige Ansicht hierdurch berichtigt
und allen Polizei-Behörden aufgegeben, das bestebende Verbot streng zu hand-
haben, namentlich auch darauf zu achten, daß Boten, welche bestellte Druck-
schriften an die Besteller befördern, nicht zugleich in unerlaubter Weise Be-
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