Italiener war! Demnach scheint es sich geradewegs um einen Versuchsballon
gehandelt zu haben, die Windverhältnisse an der Spree
zu erproben. Gelang der kecke Vorstoß, was konnte in der
Folge nicht gewagt werden?
Die Aufregung über die so befremdliche Veranstaltung
war in Moabit selbst eine so hochgradige, daß es zu Zusammenrottungen
und Pöbelexzessen, Steinwürfen gegen die Klosterpforte
u.$s.w. kam. Beide Lager veranstalteten öffentliche Protestversammlungen.
Dabei erwies sich, daß die Organisation der
römisch-katholischen Laienbataillone schon so weit gediehen
war, daß Geistlicher Rat Müller mit seinen ‚katholischen‘
Gesellen-, Meister- und sonstigen Vereinen allerorts die von den
„Liberalen‘‘ einberufenen Versammlungen überrumpeln und
sprengen konnte.
Durch diesen Vorstoß in Moabit waren die Schleichwege
der Ecclesia militans in ihrer Tragweite so grell zutage getreten,
daß es hoch an der Zeit schien, vom staatlichen Standpunkte
aus nach dem Rechten zu sehen. Gewährte die preu-Bische
Verfassung der römischen Papstkirche ‚Selbständigkeit‘
in der Regelung ihrer Angelegenheiten, so waren die sie in
ihrer Betätigung beschränkenden Bestimmungen der preußischen
Landesgesetzgebung und des allgemeinen Landrechts nicht aufgehoben.
Insbesondere bestand noch das Edikt vom 30. Oktober
1810 zu Recht, durch welches sämtliche geistliche Güter in der
Monarchie eingezogen und die Klöster tatsächlich aufgehoben
worden waren.
Die Kommission im Abgeordnetenhause, welche zur Prüfung
der in Anknüpfung an den Moabiter Vorfall eingelaufenen
Petitionen gegen und für Klöster, zusammengetreten war,
brachte auf Grund eines Referates des hervorragenden Rechtsgelehrten
Professor Gneist diese gesetzlichen Bestimmungen
in Erinnerung und forderte, sie auch in den westlichen Landesteilen
zur Ausführung zu bringen. Auch einer Umgehung dieser
Beschränkungen in Form von Konzessionen usw. für Waisenhäuser,
Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, Krankenhäuser
und andere Stiftungen sollte vorgebeugt werden; insbesondere
sollten Konzessionen und Korporationsrechte für Anstalten der
Art nicht an Personen erteilt werden, welche ‚geistlichen Gesellschaften‘‘
(will heißen römisch-katholischen Orden) angehörten.
Auch das Aufsichtsrecht, sowie die Beteiligung von