Full text : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

Italiener  war!  Demnach  scheint  es  sich  geradewegs  um  einen  Versuchsballon
  gehandelt  zu  haben,  die  Windverhältnisse  an  der  Spree
zu  erproben.  Gelang  der  kecke  Vorstoß,  was  konnte  in  der
Folge  nicht  gewagt  werden?

Die  Aufregung  über  die  so  befremdliche  Veranstaltung
war  in  Moabit  selbst  eine  so  hochgradige,  daß  es  zu  Zusammenrottungen
  und  Pöbelexzessen,  Steinwürfen  gegen  die  Klosterpforte
u.$s.w.  kam.  Beide  Lager  veranstalteten  öffentliche  Protestversammlungen.
  Dabei  erwies  sich,  daß  die  Organisation  der
römisch-katholischen  Laienbataillone  schon  so  weit  gediehen
war,  daß  Geistlicher  Rat  Müller  mit  seinen  ‚katholischen‘
Gesellen-,  Meister-  und  sonstigen  Vereinen  allerorts  die  von  den
„Liberalen‘‘  einberufenen  Versammlungen  überrumpeln  und
sprengen  konnte.

Durch  diesen  Vorstoß  in  Moabit  waren  die  Schleichwege
der  Ecclesia  militans  in  ihrer  Tragweite  so  grell  zutage  getreten,
  daß  es  hoch  an  der  Zeit  schien,  vom  staatlichen  Standpunkte
  aus  nach  dem  Rechten  zu  sehen.  Gewährte  die  preu-Bische
  Verfassung  der  römischen  Papstkirche  ‚Selbständigkeit‘
in  der  Regelung  ihrer  Angelegenheiten,  so  waren  die  sie  in
ihrer  Betätigung  beschränkenden  Bestimmungen  der  preußischen
Landesgesetzgebung  und  des  allgemeinen  Landrechts  nicht  aufgehoben.
  Insbesondere  bestand  noch  das  Edikt  vom  30.  Oktober
1810  zu  Recht,  durch  welches  sämtliche  geistliche  Güter  in  der
Monarchie  eingezogen  und  die  Klöster  tatsächlich  aufgehoben
worden  waren.

Die  Kommission  im  Abgeordnetenhause,  welche  zur  Prüfung
der  in  Anknüpfung  an  den  Moabiter  Vorfall  eingelaufenen
Petitionen  gegen  und  für  Klöster,  zusammengetreten  war,
brachte  auf  Grund  eines  Referates  des  hervorragenden  Rechtsgelehrten
  Professor  Gneist  diese  gesetzlichen  Bestimmungen
in  Erinnerung  und  forderte,  sie  auch  in  den  westlichen  Landesteilen
  zur  Ausführung  zu  bringen.  Auch  einer  Umgehung  dieser
Beschränkungen  in  Form  von  Konzessionen  usw.  für  Waisenhäuser,
  Erziehungs-  und  Unterrichtsanstalten,  Krankenhäuser
und  andere  Stiftungen  sollte  vorgebeugt  werden;  insbesondere
sollten  Konzessionen  und  Korporationsrechte  für  Anstalten  der
Art  nicht  an  Personen  erteilt  werden,  welche  ‚geistlichen  Gesellschaften‘‘
  (will  heißen  römisch-katholischen  Orden)  angehörten.
  Auch  das  Aufsichtsrecht,  sowie  die  Beteiligung  von