Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Tbiere  müssen  sämmtlich  quer  in  die  Wagen  eingestellt  und  entsprechend  befestigt  werden;
die  Einstellung  einzelner  Stücke  der  Länge  des  Wagens  nach  ist  unzulässig.

5)  Obne  Begleiter  wird  in  der  Regel  keine  Sendung  Thiere  zur  Beförderung  angenommen.
  Je  auf  zwei  Wagenachsen  eines  mit  Vieh  vollbefrachteten  Wagens  —
bei  Pferden,  welche  in  Stallwagen  befördert  werden,  auf  wenigstens  drei  Pferde  —
wird  Ein  Führer,  der  aber  seinen  Patz  auf  dem  Wagen  zu  nehmen  hat,  unentgeltlich  mitbefördert;
  für  Hunde,  welche  der  Begleiter  eines  Viehtransportes  etwa  mit  sich  führt,  ist
jeroch  ein  eigenes  Billet  zu  lssen.  Beim  Transport  von  einzelnen  Stücken  Vieh  haben
vie  Begleiter  ein  Personenbillet  III.  Classe  zu  lösen,  jedoch,  wenn  es  verlangt  wird,  ihren
Platz  auf  dem  betreffenden  Viebwagen  zu  nehmen.

6)  Die  Beförderung  auch  kleinerer  Thiere  (mit  Ausnahme  von  Hunden)  in  den
Schnellzügen  findet  nicht  statt.

7)  Bei  Ankunft  am  Bestimmungsorte  werden  die  Thierc  gegen  Rückgabe  des  Befärverungsscheines
  beziehungsweise  Frachtbriefabschnittes  ausgeliefert.

Das  Ausladen  und  Abführen  der  Thiere  muß  wenigstens  zwei,  bei  Pferden  wenigstens
  eine  Stunde  nach  Ankunft  auf  dem  Bahnbofe  gescheben;  für  jeve  Stunde  des  verspäteten
  Ausladens  und  Abtreibens  ist  vas  in  den  Tarifbestimmungen  angegebene  Standgeld
  zu  entrichten.  Der  Verwaltung  steht  es  —  wenn  sich  der  Begleiter  nach  der  Ankunft
  auf  der  Bestimmungsstation  nicht  alsbald  meldet  —  auch  frei,  einzelne  Thiere  sofort
ohne  Gewährleistung  durch  ihr  Personal  ausladen  und  abführen  zu  lassen,  wofür  vom
Empfänger  die  aus  den  Tarifbestimmunen  ersichtliche  Gebühr  zu  bezahlen  ist.

g.  50.
Haftung  und  Lieferfrist.

1)  Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnverwaltung  für  Verlust  und  Beschädigung  zur  Beförderung
  übernommener  Thiere  ist  viejenige,  welche  für  Güter  bestimmt  ist.  Die  Eisenbahnverwaltung
  haftet  aber  nicht  für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Eigenschaft  des  Transportobjekts
  als  eines  lebenden  Thieres  und  aus  der  in  Folge  hievon  mit  dem  Transporte
  der  Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr  entstanden  ist;  sie  leistet
insbesondere  keinen  Ersatz,  wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  Entspringen,
Fallen,  Stoßen,  Ersticken,  oder  aus  sonstigen  Ursachen  beim  Einladen,  Ausladen,  während
ves  Transportes,  oder  beim  Aufenthalt  auf  dem  Babnhofe  entstanden  ist.  Auch  haftet  sie
nicht  für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entstanden  ist,  deren  Abwendung  durch
vie  §.  49,  Ziff.  5  geforderte  Begleitung  bezweckt  wird.  Dahin  sind  alle  Gefahren  zu