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Tbiere müssen sämmtlich quer in die Wagen eingestellt und entsprechend befestigt werden;
die Einstellung einzelner Stücke der Länge des Wagens nach ist unzulässig.
5) Obne Begleiter wird in der Regel keine Sendung Thiere zur Beförderung angenommen.
Je auf zwei Wagenachsen eines mit Vieh vollbefrachteten Wagens —
bei Pferden, welche in Stallwagen befördert werden, auf wenigstens drei Pferde —
wird Ein Führer, der aber seinen Patz auf dem Wagen zu nehmen hat, unentgeltlich mitbefördert;
für Hunde, welche der Begleiter eines Viehtransportes etwa mit sich führt, ist
jeroch ein eigenes Billet zu lssen. Beim Transport von einzelnen Stücken Vieh haben
vie Begleiter ein Personenbillet III. Classe zu lösen, jedoch, wenn es verlangt wird, ihren
Platz auf dem betreffenden Viebwagen zu nehmen.
6) Die Beförderung auch kleinerer Thiere (mit Ausnahme von Hunden) in den
Schnellzügen findet nicht statt.
7) Bei Ankunft am Bestimmungsorte werden die Thierc gegen Rückgabe des Befärverungsscheines
beziehungsweise Frachtbriefabschnittes ausgeliefert.
Das Ausladen und Abführen der Thiere muß wenigstens zwei, bei Pferden wenigstens
eine Stunde nach Ankunft auf dem Bahnbofe gescheben; für jeve Stunde des verspäteten
Ausladens und Abtreibens ist vas in den Tarifbestimmungen angegebene Standgeld
zu entrichten. Der Verwaltung steht es — wenn sich der Begleiter nach der Ankunft
auf der Bestimmungsstation nicht alsbald meldet — auch frei, einzelne Thiere sofort
ohne Gewährleistung durch ihr Personal ausladen und abführen zu lassen, wofür vom
Empfänger die aus den Tarifbestimmunen ersichtliche Gebühr zu bezahlen ist.
g. 50.
Haftung und Lieferfrist.
1) Die Haftpflicht der Eisenbahnverwaltung für Verlust und Beschädigung zur Beförderung
übernommener Thiere ist viejenige, welche für Güter bestimmt ist. Die Eisenbahnverwaltung
haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der Eigenschaft des Transportobjekts
als eines lebenden Thieres und aus der in Folge hievon mit dem Transporte
der Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist; sie leistet
insbesondere keinen Ersatz, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Entspringen,
Fallen, Stoßen, Ersticken, oder aus sonstigen Ursachen beim Einladen, Ausladen, während
ves Transportes, oder beim Aufenthalt auf dem Babnhofe entstanden ist. Auch haftet sie
nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch
vie §. 49, Ziff. 5 geforderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu