Metadata : Bismarcks Staatsrecht.

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3.  Einzelne  Teile  der  Reichsverfassung  können  durch  Verordnung
  des  Kaisers  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  schon
vor  dem  1.  Januar  1874  eingeführt  werden.

4.  Von  jetzt  bis  zum  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Reichsverfassung
  wird  das  gesamte  Gesetzgebungsrecht  —  auf  den  Gebieten
  der  Reichs=  und  der  Landesgesetzgebung  —  vom  Kaiser
mit  Zustimmung  des  Bundesrates  ausgeübt.

5.  Vom  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Reichverfassung  an
steht  dem  Reiche  für  Elsaß  und  Lothringen  das  Recht  der  Gesetzgebung
  auch  bezüglich  der  Angelegenheiten  zu,  welche  in  den
Bundesstaaten  der  Reichsgesetzgebung  nicht  unterliegen.

6.  Alle  anderen  Rechte  der  Staatsgewalt  außer  dem  der
Gesetzgebung  übt  der  Kaiser  aus.

Die  wesentlichen  Grundsätze  der  Vorlage  wurden  nicht
ernstlich  angefochten  und  konnten  nicht  angefochten  werden,  weil
alle  Parteien  darin  übereinstimmten,  daß  erst  der  Boden  für
das  endgültige  Verhältnis  Elsaß=Lothringens  geebnet  und  während
der  Zwischenzeit  die  Fürsorge  für  die  Regelung  der  dortigen
Zustände  ausschließlich  in  die  feste  Hand  des  Staatsmannes
gelegt  werden  müsse,  der  vermöge  seiner  Stellung,  seiner  Erfahrung
  und  seiner  patriotischen  Hingebung  vorzugsweise  den
Beruf  hatte,  als  Vermittler  zwischen  den  besonderen  Wünschen
der  neuen  Reichsgenossen  und  den  Gesamtinteressen  der  Nation
zu  wirken.  

Bei  der  ersten  Beratung,  am  2.  Mai  1871,  hob  Bismarck
die  Mittel  hervor,  durch  welche  die  deutsche  Verwaltung  die  erste
Abneigung  der  Elsässer  überwinden  zu  können  hoffe.

Er  sagte  dabei:  „Wir  sind  im  stande,  den  Bewohnern  einen
viel  höheren  Grad  von  kommunaler  und  persönlicher  Freiheit  zu
bewilligen,  als  die  französischen  Einrichtungen  und  Überlieferungen
es  je  vermochten.  —  —  —  Ich  bin  überzeugt,  daß  wir  der  Bevölkerung
  des  Elsaß  auf  dem  Gebiete  der  Selbstverwaltung  ohne
Schaden  für  das  gesamte  Reich  einen  erheblich  freieren  Spielraum
  lassen  können  —  von  Hause  aus,  der  allmählich  so  erweitert
  wird,  daß  er  dem  Ideal  zustrebt,  daß  jeder  einzelne,