Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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Auf  Bücher  soll  indessen  diese  Abgabe  eintretenden  Falls  nur  insoweit  Anwendung
finden,  als  dieselben  nach  Einführung  einer  solchen  Verbrauchsabgabe  in  dem  andern
Lande  veröffentlicht  worden  sind.

Artikel  15.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärligen  Uebereinkunst  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile  zustehende  Recht  beeinträchtigen,
durch  Maßregeln  der  Gesetgebung  oder  innern  Verwaltung  den  Vertrieb,  die  Darstellung
  oder  das  Feilbieten  eines  jeden  Werkes  oder  Erxzeugnisses,  im  Betreff  dessen  die
besugte  Behörde  dies  Recht  auszuüben  haben  würde,  zu  gestatten,  zu  überwachen  oder
zu  untersagen.

Diese  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise  das  Recht  des  einen  oder  des  andern
der  Hohen  vertragenden  Theile  beschränken,  die  Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinen
eignen  Staaten  zu  verbieten,  welche  nach  seinen  innern  Gesetzen  oder  in  Gemähheit
seiner  Verabredungen  mit  andern  Staaten  für  Nachdrücke  erklärt  sind  oder  erklärt
werden.

Artikel  16.

Das  Recht  des  Beitritts  zu  gegemvärtiger  Uebereinkunft  bleibt  einem  jeden  jetzt
zum  Zollverein  gehörenden,  oder  sich  später  demselben  anschließenden  Staate  vorbehalten.


Dieser  Beitritt  kann  durch  den  Austausch  von  Erklärungen  zwischen  den  beitretenden
  Staaten  und  Belgien  bewirkt  werden.

Artikel  17.

Im  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Muster  und  der  Fabrik=  oder  Handelszeichen  sollen  die  Unterthanen  eines  jeden
der  vertragenden  Staaten  in  dem  andern  denselben  Schuh  wie  die  Inländer  genießen.

Wegen  des  Gebrauchs  der  Fabrikzeichen  des  einen  Landes  in  dem  andern  soll
eine  Verfolgung  nicht  Statt  finden,  wenn  die  erste  Anwendung  dieser  Fabrikzeichen
in  dem  Lande,  aus  welchem  die  Ausfuhr  der  Erzeugnisse  erfolgt,  in  eine  srühere  Zeit
fällt,  als  die  durch  Niederlegung  oder  auf  andere  Weise  bewirkte  Aneigumg  dieser
Zeichen  in  dem  Lande  der  Einfuhr.

Artikel  18.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  zwei  Monate  nach  dem  Austausche  der  Ratifications-Urkunden

  in  Kraft  treten.