Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Die Wablkreise und Wablbezirke, die Wahl-Direktoren und das Wablver- 
fahren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden 
ist, oder durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, wer- 
den von den Regierungen der Einzelstaaten bestimmt. 
Anlage A. 
Reichswahl -Matrikel. 
Zum Zwecke der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause werden zusam- 
mengelegk: 
1) Liechtenstein mit Oesterreich. 
2) Hessen-Homburg v. d. Höbe mit dem Grohherzogkhume Hessen; — das 
hessen-homburgische Oberamt Meisenheim auf dem linken Rheinufer mit 
Rheinbayern. 
8) Schaumburg-Lippe mit Hessen-Cassel. 
4) Hohenzollern-Hechingen mit Hohenzollern-Sigmaringen. 
5) Reuß alterer Linie mit Reuß jüngerer Linie. 
6) Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg. 
7) Lauenburg mit Schleswig-Holstein. 
8) Der auf der linken Rheinseite gelegene Theil des Großherzogkhumes 
Oldenburg mit Rheinpreußen. 
9) Pyrmont mit Preußen. 
Frankfurt am 12. April 1849. 
Der Reichsver weser 
Erzherzog Lohann. 
Die interimistischen Reichs-Minister 
H. v. Gagern. v. Peucker, v. Beckerath. Ouckwitz. R. Mohl.
	        
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