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Disziplinar-Strafordnung
für das deutsche Reichsheerz;
vom 22. April 1849.
Ausgegeben zu Frankfurt a. A. am 25. April 1849.)
Erster Abschnitt.
Umfang der Disziplinar---Strafgewalt.
# 1.
Der Disziplinar-Strafgewalt sind unterworfen:
1) alle Militär-Personen des deutschen Reichsheeres, sowohl des streit-
baren, als des nichtstreitbaren Standes;
2) alle dem deutschen Reichoheere während dessen Verwendung im Reichs-
dienste sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen;
3) die Kriegsgefangenen.
#2.
Der Disziplinar-Bestrafung unterliegen:
1) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und
Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche die Militckr-Gesetze
nicht eine, die Grenzen der Dieziplinar= Strafgewalt übersteigende
Strafe vorschreiben;
2) die Uebertretungen militar-polizeilicher Anordnungen;
8) militcrische Vergehen insoweit, als die Militär- Gesetze deren Bestra-
fung im Disziplinar-Wege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere
Grade des Ungehorsams gegen Vorgesetzte in und außer dem Dienste,
Verletzung der Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Obere, Streitigkei-
ten und Raufhändel.
Zweiter ##bschnitt.
Von der Disziplinar-Bestrafung der Militär-Personen des streitbaren
Standeê.
g. 38.
I. Disziplinar-Strafen.
Als Disziplinar-Strafen sind für Militär-Personen des streitbaren Stan-
des (des Soldatenstandes) nur folgende Strafen zulässig:
11.