Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Disziplinar-Strafordnung 
für das deutsche Reichsheerz; 
vom 22. April 1849. 
Ausgegeben zu Frankfurt a. A. am 25. April 1849.) 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Disziplinar---Strafgewalt. 
# 1. 
Der Disziplinar-Strafgewalt sind unterworfen: 
1) alle Militär-Personen des deutschen Reichsheeres, sowohl des streit- 
baren, als des nichtstreitbaren Standes; 
2) alle dem deutschen Reichoheere während dessen Verwendung im Reichs- 
dienste sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen; 
3) die Kriegsgefangenen. 
#2. 
Der Disziplinar-Bestrafung unterliegen: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und 
Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche die Militckr-Gesetze 
nicht eine, die Grenzen der Dieziplinar= Strafgewalt übersteigende 
Strafe vorschreiben; 
2) die Uebertretungen militar-polizeilicher Anordnungen; 
8) militcrische Vergehen insoweit, als die Militär- Gesetze deren Bestra- 
fung im Disziplinar-Wege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere 
Grade des Ungehorsams gegen Vorgesetzte in und außer dem Dienste, 
Verletzung der Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Obere, Streitigkei- 
ten und Raufhändel. 
Zweiter ##bschnitt. 
Von der Disziplinar-Bestrafung der Militär-Personen des streitbaren 
Standeê. 
g. 38. 
I. Disziplinar-Strafen. 
Als Disziplinar-Strafen sind für Militär-Personen des streitbaren Stan- 
des (des Soldatenstandes) nur folgende Strafen zulässig: 
11.
	        
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