Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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Lit.  A  Nr.  1—  30  zu  je  5000,
„  B  Nr.  1—  80  „  „  2000  ,
„  C  Nr.  1—120  „  „  1000%.,
„  D  Nr.  1—110  „  „  500  ,
„  E  Nr.  1—  50  „  „  200,
„  F  Nr.  1—  50  „  „  100  J,

ausgestellt  vom  1.  April  1901  und  halbjährig  am  1.  Juli  und  am  1.  Januar  verzinslich,  ertheilt.
München,  den  30.  März  1901.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.

 

Nr.  7360.

Bekanntmachung,  die  Feststellung  der  von  Gendarmeriemannschaften  erlittenen  Dienstbeschädigungen

  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  unter'm  27.  vor.  Mts.  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  an  Stelle
der  in  §  5  der  Gendarmerie-Pensionsverordnung  vom  13.  Oktober  1881  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  1289)  angeführten  Instruktion  vom  14.  März  1880  die  Bestimmungen
über  Feststellung  von  Dienstbeschädigungen  für  die  Gendarmerie  fortan  gesondert  durch
Ministerial-Entschließung  getroffen  werden.

Demgemäß  wird  bestimmt:

1)  Die  Gendarmeriemannschaften  haben  über  erlittene  Dienstbeschädigungen,  welche

zur  Dienstunbrauchbarkeit  führen  können,  sofort  schriftliche  Meldung  zu  erstatten.
Im  Verhinderungsfalle  obliegt  die  Meldung  dem  Stationsbefehlshaber  bezw.  dessen
Stellvertreter  Im  Falle  ärztlicher  Behandlung  ist  der  Meldung  ein  Zeugniß
des  behandelnden  Arztes  über  Entstehung,  Art  und  Folgen  des  Leidens  beizufügen.
Das  Kompagnie-Kommando  hat  zu  veranlassen,  daß  der  Thatbestand  der  Dienstbeschädigung,
  soweit  nöthig  durch  Einvernahme  des  Beschädigten  und  etwaiger
Zeugen,  durch  Aufschlüsse  der  Heimatbehörden  oder  sonstiger  Civilbehörden,  aufgeklärt
  werde,  und  sodann  die  Verhandlungen  mit  gutachtlicher  Aeußerung  dem
Garnisonsarzte  zur  Einsicht  und  etwaigen  Erinnerung  zu  übersenden.
Sämmtliche  Verhandlungen  sind  im  Personalakte  des  betreffenden  Mannes  bei
der  Kompagnie  aufzubewahren  und  bei  Einleitung  eines  Dienstuntauglichkeitsverfahrens
  dem  Garnisonsarzte  mitzutheilen.

München,  den  1.  April  1901.

Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.