Metadata : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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Deichen  und  Flüssen  sowie  aus  solchen  längs  Wegen,
Kanälen  und  Eisenbahnen  führenden  Zubehörstreifen,
  die  wegen  ihrer  geringen  Breite  eine
ordnungsmäßige  Ausübung  der  Jagd  nicht  gestatten,
nicht  gebildet  werden.  Derartige  Flächen  stellen  auch
den  Zusammenhang  zur  Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes
  für  getrenntliegende  Grundflächen  nichther.

Auf  Eigenjagdbezirken,  welche  aus  dauernd  und
vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigten
Grundflächen  gebildet  sind,  ohne  dem  Erfordernisse
der  Ziffer  2  Abs.  1  zu  entsprechen,  darf  die  Jagd  auf
Flugwild  nur  mit  Genehmigung  der  Jagdpolizeibehörde
ausgeübt  werden.?  Das  erlegte  oder  gefangene  Flugwild
muß,  wenn  es  in  benachbarten  Jagdbezirken  heimisch
ist,  an  die  Inhaber  der  letzteren  gegen  Zahlung  von
Schußgeld  abgeliefert  werden.  Bei  Erteilung  der  Genehmigung
  ist  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche
Flugwildarten  erlegt  werden  dürfen,  ob  und  an  wen  die
Ablieferung  des  Flugwildes  zu  erfolgen  hat  und  welches
Schußgeld  dafür  zu  entrichten  ist.

Darüber,  ob  eine  Grundfläche  dauernd  und  vollständig
  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigt  ist,
ob  und  unter  welchen  Bedingungen  hier  die  Jagd  auf
Flugwild  ausgeübt  werden  darf,  oder  ob  die  unter  Ziffer  2
Abs.  2  aufgeführten  Grundflächen  zur  Bildung  eines
Eigenjagdbezirkes  oder  zur  Herstellung  des  Zusammenhanges
  geeignet  sind,  entscheidet  auf  Antrag  eines  Beteiligten
  die  Jagdpolizeibehörde.  Gegen  deren  Entscheidung
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde
an  den  Bezirksausschuß  statt.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ist  endgültig.

Die  Bildung  eines  Eigenjagdbezirkes  ist  auch  dann

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