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Deichen und Flüssen sowie aus solchen längs Wegen,
Kanälen und Eisenbahnen führenden Zubehörstreifen,
die wegen ihrer geringen Breite eine
ordnungsmäßige Ausübung der Jagd nicht gestatten,
nicht gebildet werden. Derartige Flächen stellen auch
den Zusammenhang zur Bildung eines Eigenjagdbezirkes
für getrenntliegende Grundflächen nichther.
Auf Eigenjagdbezirken, welche aus dauernd und
vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigten
Grundflächen gebildet sind, ohne dem Erfordernisse
der Ziffer 2 Abs. 1 zu entsprechen, darf die Jagd auf
Flugwild nur mit Genehmigung der Jagdpolizeibehörde
ausgeübt werden.? Das erlegte oder gefangene Flugwild
muß, wenn es in benachbarten Jagdbezirken heimisch
ist, an die Inhaber der letzteren gegen Zahlung von
Schußgeld abgeliefert werden. Bei Erteilung der Genehmigung
ist darüber Bestimmung zu treffen, welche
Flugwildarten erlegt werden dürfen, ob und an wen die
Ablieferung des Flugwildes zu erfolgen hat und welches
Schußgeld dafür zu entrichten ist.
Darüber, ob eine Grundfläche dauernd und vollständig
gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt ist,
ob und unter welchen Bedingungen hier die Jagd auf
Flugwild ausgeübt werden darf, oder ob die unter Ziffer 2
Abs. 2 aufgeführten Grundflächen zur Bildung eines
Eigenjagdbezirkes oder zur Herstellung des Zusammenhanges
geeignet sind, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten
die Jagdpolizeibehörde. Gegen deren Entscheidung
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an den Bezirksausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses
ist endgültig.
Die Bildung eines Eigenjagdbezirkes ist auch dann
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