Volltext : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Bekanntmachungen.

Nr.  300  à.5224.
Bekanntmachung
über  den  Verkehr  mit  Saatgut  von

Brotgetreide,  Gerste  u.  Hafer.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  erläht
auf  Grund  der  §  59,  39,  14  der  drei  Bekanntmachungen
  des  Reichskanglere  vom  28.  Juni
1915  R.  G.  Bl.  S.  363,  384,  393  für
den  Verkehr  mit  Saatgut!  von  Vrotgetreide,
Oerste  und  Hafer  zu  den  §§  6  Abs.  lc,  7  Abs.
In,  Abs.  II,  6  Abs.  IIc  dennr  drei  Belanntmachungen
  solgende  Ausführungsbestimmungen:

Die  Veräußerung  von  Saatgut  an  den  Verbraucher
  innerhalb  der  Kommunalverbände  ist
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  drei  Belanntmachungen
  ohne  weiteres  zulässig.

Wer  Saatgut  außerhalb  des  Kommunaloverbandes
  veräußern  will,  hat  es  der  bayerischen
Futtermittelverteilung  G.  m.  b.  H.  u.  Co.,  Kommanditgesellschaft
  in  München,  Prinz  Ludwigstraße,
  unter  Angabe  der  Sorte,  der  Menge
und  der  Veräußerungsbedingungen  sowie  unter
Beifügung  einer  Probe  von  500  Gramm  anzubieten.
  .

Die  Bayerische  Futtermittelverleilung  G.  m.
b.  H.  u.  Co.,  Kommanditgesellschaft,  hat  sich
umgehend,  längstens  binnen  einer  Woche,  darüber
  schlüssig  zu  machen,  ob  sie  das  Saatgut
übernimmt.  Erllärt  sie  dem  Anbieter  binnen
einer  Woche,  vom  Empfang  der  Mitteilung  an
gerechnet,  die  Uebernahme  nicht,  so  wird  das
Saatgut  für  die  Lieserung  außerhalb  des  Kommunalverbandes
  frei.  Vorher  ist  die  Ausfuhr
aus  dem  Kommunalverband  unzulässig.

II.

Wenn  eine  Einigung  über  die  Uebernahmsbedingungen
  durch  die  Bayerische  Futtermittelverteilung
  G.  m.  b.  H.  u.  Co.,  Kommanditgesellschaft,
  nicht  zustande  kommt,  so  hat  der  Kommunalverband
  auf  Antrag  der  Bayerischen
Futiermittelverteilung  G.  m.  b.  H.  u.  Co.,  Kom.
manditgesellschaft,  die  Enteignung  zu  ihren  Gunsten
  zu  beantragen.

Bei  der  Enteignung  ist  ein  angemessener  Uebernahmepreis
  festzusetzen.

IV.

Die  Lieserungs=  und  Veräußerungsbedingungen
  werden  von  der  Bayerischen  Futtermittelverteilung,
  G.  m.  b.  H.  u.  Co.,  Kommanditgesellschaft,
  mit  Genehmigung  des  K.  Staatsministeriums
  des  Innern  festgesetzt.

Die  Lieferung  des  Saatgutes  an  die  Bayer.
Futtermittelverteilung,  G.  m.  b.  H.  u.  Co.,  Kommanditgesellschaft,
  hat  mustergetreu  zu  erfolgen.
  v

Vorstehende  Vorschriften  gelten  nicht  für  die
vom  Bayerischen  Landwirtschaftsrat  anerkannten,

  für  die  vom  Prüfungsausschuß  für  genossenschaftlichen

  Saatbau  überwachten  und  für
die  von  slaatlichen  Anstalten  selbstgezogenen
Saaten.  vr

Wer  das  in  Ziffer  I  Abs.  II  vorgeschriebene
Angebot  unterläßt  oder  Saatgut  entgegen  der
Vorschrift  in  Ziffer  II  aus  dem  Kommunalverband
  ausführt  oder  die  nach  Ziffer  IV  Abs.  I
festgesetzten  Lieserungs=  oder  Veräußerungsbedingungen
  verletzt  oder  entgegen  der  Ziffer  IV
Abs.  II  nicht  mustergetreu  liefert,  wird  mit  Gefängnis
  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  1000  Mark  bestraft.  (§8  60,  40,  25  der
drei  Belanntmachungen  vom  28.  Juni  1915  —
R.G.  Bl.  S.  363,  384,  393.)

München,  den  31.  Juli  1915.

Dr.  Freiherr  v.  Soden-Fraunhofen.

SAL  HMla##l

 

 

Betreis:  Die  Beschaffung  von  Saatgetreide.

Der  Bedarf  an  Saatgetreide  ist  nach  Möglichleit
  durch  unmittelbaren  Erwerb  innerhalb
des  Kommunalverbands  seitens  der  Getreideproduzenten
  des  Stadtbezirks  zu  decken.

Soweit  diese  Saatgetreidemengen  im  Stadtbezirl
  nicht  zur  Verfügung  sichen,  kann  Saatgetreide
  durch  die  bayer.  Futtermittelverteilung.
(0.  m.  b.  H.  bezogen  werden,  der  die  Versorgung
der  Bedarfsbezirle  mit  Saatlgut  übertragen  ist.

Um  mun  der  Futtermittelverleilung  (G.m.
b.  H.)  einen  Ueberblick  über  den  von  ihr  zu  dek.
kenden  Saatgutbedarf  zu  ermöglichen,  werden
diejenigen  Landwirte,  welche  das  Saatgetreide
nicht  aus  ihren  Vorräten  entnehmen  oder  in
Rosenheim  von  den  hiesigen  Getreideproduzen-=ten
  laufen  wollen  und  können,  aufgefordert,  das
benötigte  Saatgut  nach  Menge  und  Art  beim
Stadtmagistrat  umgehend,  spätestens  am  22.
Ilid.  Mts.  anzuzeigen.

Rosenheim,  den  17.  August  1915.

Stadtmagistrat.

Betreff:  Den  Verkehr  mit  Saatgut

Brotgetreide,  Gerste  und  Hafer.

Nachstehend  folgt  Abdruck  der  Ministerialentschließung
  vom  31.  Juli  1915  zur  Kenntnis  der
Beteiligten.

Um  Zweifel  auszuschließen,  wird  betont,  daß
Saatgut,  das  von  außerhall  Bayerns  eingeführt
  ist,  nicht  den  Bestimmungen  der  nachfolgenden
  Bekanntmachung  unterliegt  und  daß  die
Erfüllung  von  bieserungsverträgen  über  inländisches
  Saatgut,  die  nachweislich  in  rechtsgültiger
  Form  vor  dem  31.  Juli  1915  abgeschlossen
  worden  sind,  durch  die  Bestimmung  dieser
  Bekanntmachung  nicht  gehindert  ist.

Zu  Ziffer  2  der  nachfolgenden  Belkanntmachung
  wird  bemerkt,  daß  das  Saatgut  von
Brotgetreide,  falls  die  Futtermittelverteilung
die  Uebernahme  nicht  erklärt,  für  die  Lieferung
außerhalb  des  Kommunalverbandes  nur  nach
Maßgabe  der  I,  19,  20  der  Bekanntmachung
vom  28.  Juni  191#  frei  wird.

Rosenheim,  den  17.  August  1915.
Stadtmagistrat.

don

.  -—s——
Betreff:  Futtermais.

Der  Kommunasverband  Rosenheim-Stadt
gibt  in  den  nächsten  Tagen  gesunden  Futtermais
  an  Tierhalter  des  Stadtbezirks  zur  Verfütterung
  um  den  Preis  von  Mark  25.50  für
den  Zentner  ungebrochenen  Futtermais,  Mark
26.—  für  den  Zentner  gebrochenen  Futtermais
  durch  das  siabtische  Lagerhaus  ab.  Bei
Abnahme  von  weniger  als  1  Zentner  werden
27  Psg.  hbro“  Pfund  berechnet.

Für  den  Sack  werden  60  Pfg.  verrechnet.
Mais  wird  in  lleineren  Mengen  als  25  Pfund
nicht  abgegeben.

Der  Weiterverkauf  seitens  der  Abnehmer

wird  biemit  ausdrücklich  untersagt  und  gemäß
5.  14  K.F.V.  vom  28.  Juni  1915  mit  Gefängnis
  bis  zu  6  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu
15  000  Mark  bestraft.

Anträge  auf  Zuweisung  von  Futtermais
nimmt  die  städtische  Mehlverteilungsstelle  (grobher
  Nathaussaal)  bis  Montag,  den  23.  August
1915  ein  einschließlich  während  der  Geschäftsstunden
entgegen

Noenhein,  den  20.  August  1915.
Stadtmagtstrok.

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———————s7

Markt  Anzecige.

Komme  am  Sonntag.  22.  August  mit  einem

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größeren  Posten  Email
zum  Markt  und  ersuche  meine  verehrte  Kundschaft  von  Nrsenheim
  und  Umgebung  diese  günßige  Gelegenheit  noch  benützen  zu
wollen,  da  später  die  Ware  noch  bedentend  teurer  wied.
Mein  greßer  Stand  besindet  sich,
#ufmanu  Z:ii  belman##

Um  recht  zahlreichen  Besuch  bittend,  zeichnet  ergebenst

Fram  Anterforsthuber  aus  Tranasteis

S#ma#######a##sszza

 

wie  seit  Jahren,  vor

 

 

Bayerische  Handelsbank
Filiale  Rosenheim.

MaxJoseph-Platz  7
Hauptsitz  in  München.
Kapital  u.  Reserven  59  Millionen  Mark

Annahme  von  Geldelnlagen  zur  bestmeglichsien

  Verznsung  auf  Scheckkonto,  Kasenscheln-
  Öader  Spareinlagekoalo.

Aufbewahruns  und  Verwaltung  offener

Depote  (Weripspiere,  Hyrorhekto-U  Kp
wobeldie  Bank  die  Verlos.-  Kontrolle
Abirennung  urd  Verrechnung  der  Ziasscheln#
  u.  s  v.,  überhaupt  alles  besork#i,
V'is  den  Deponenten  der  Verwaltung  esihebt.
  Gebühr  für  1000.4  pro  Jahr  40  -J.

Vermietunn  von  Schrankfächern
(mit  Kossette)  unter  Verschlutz  des  Mlenlers;
  die  Bank  ulmmt  vom  Werte  des  Inhalts
keine  Kenninis.
Sohr  be  lebte  Verwahrungsart.  —

Alle  Depons  und  Schrankfächer  belinden  ulch;
In  leu##  u.  elnbruchsicherem  Panzergevölbe.

Gedruckte  Bedingungen  für  das  gesamite  Deposliengeschäft
  kostenlos.

An-  und  Verkauf  von  Pfandbrlefen
und  anderen  Weripapieren  sowie  aualändlechem
  Geld.

Alle  sonstigen  bankmässigen  Geschäfte.

Die  Plandbriefe  der  Beperischen  Haudelsbank  7  P  *
elnd  raündelsicher.  Bel  der  Bayerlsches
Hasdeletbask  dürfen  Celder  und  Depon
von  Gemelnden  und  Stiftunges  hlater-,  ·-lett-ento-




 

 

   

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NB.  Ueber  alles,  w#e  sich  auf  die  Vermögensverhällalaese
  unserer  Kunden  bezicht,  wird
von  uns  und  unserem  gesamien  Personal
gegen  jedermann,  aueh  gegesn  Behördes
(Rentsmier)  owerbrüchtlches  und  unbeding
de  Stülschwolgen  beobachtet.  1209