Bekanntmachungen.
Nr. 300 à.5224.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Saatgut von
Brotgetreide, Gerste u. Hafer.
Das K. Staatsministerium des Innern erläht
auf Grund der § 59, 39, 14 der drei Bekanntmachungen
des Reichskanglere vom 28. Juni
1915 R. G. Bl. S. 363, 384, 393 für
den Verkehr mit Saatgut! von Vrotgetreide,
Oerste und Hafer zu den §§ 6 Abs. lc, 7 Abs.
In, Abs. II, 6 Abs. IIc dennr drei Belanntmachungen
solgende Ausführungsbestimmungen:
Die Veräußerung von Saatgut an den Verbraucher
innerhalb der Kommunalverbände ist
nach Maßgabe der Vorschriften der drei Belanntmachungen
ohne weiteres zulässig.
Wer Saatgut außerhalb des Kommunaloverbandes
veräußern will, hat es der bayerischen
Futtermittelverteilung G. m. b. H. u. Co., Kommanditgesellschaft
in München, Prinz Ludwigstraße,
unter Angabe der Sorte, der Menge
und der Veräußerungsbedingungen sowie unter
Beifügung einer Probe von 500 Gramm anzubieten.
.
Die Bayerische Futtermittelverleilung G. m.
b. H. u. Co., Kommanditgesellschaft, hat sich
umgehend, längstens binnen einer Woche, darüber
schlüssig zu machen, ob sie das Saatgut
übernimmt. Erllärt sie dem Anbieter binnen
einer Woche, vom Empfang der Mitteilung an
gerechnet, die Uebernahme nicht, so wird das
Saatgut für die Lieserung außerhalb des Kommunalverbandes
frei. Vorher ist die Ausfuhr
aus dem Kommunalverband unzulässig.
II.
Wenn eine Einigung über die Uebernahmsbedingungen
durch die Bayerische Futtermittelverteilung
G. m. b. H. u. Co., Kommanditgesellschaft,
nicht zustande kommt, so hat der Kommunalverband
auf Antrag der Bayerischen
Futiermittelverteilung G. m. b. H. u. Co., Kom.
manditgesellschaft, die Enteignung zu ihren Gunsten
zu beantragen.
Bei der Enteignung ist ein angemessener Uebernahmepreis
festzusetzen.
IV.
Die Lieserungs= und Veräußerungsbedingungen
werden von der Bayerischen Futtermittelverteilung,
G. m. b. H. u. Co., Kommanditgesellschaft,
mit Genehmigung des K. Staatsministeriums
des Innern festgesetzt.
Die Lieferung des Saatgutes an die Bayer.
Futtermittelverteilung, G. m. b. H. u. Co., Kommanditgesellschaft,
hat mustergetreu zu erfolgen.
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Vorstehende Vorschriften gelten nicht für die
vom Bayerischen Landwirtschaftsrat anerkannten,
für die vom Prüfungsausschuß für genossenschaftlichen
Saatbau überwachten und für
die von slaatlichen Anstalten selbstgezogenen
Saaten. vr
Wer das in Ziffer I Abs. II vorgeschriebene
Angebot unterläßt oder Saatgut entgegen der
Vorschrift in Ziffer II aus dem Kommunalverband
ausführt oder die nach Ziffer IV Abs. I
festgesetzten Lieserungs= oder Veräußerungsbedingungen
verletzt oder entgegen der Ziffer IV
Abs. II nicht mustergetreu liefert, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 1000 Mark bestraft. (§8 60, 40, 25 der
drei Belanntmachungen vom 28. Juni 1915 —
R.G. Bl. S. 363, 384, 393.)
München, den 31. Juli 1915.
Dr. Freiherr v. Soden-Fraunhofen.
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Betreis: Die Beschaffung von Saatgetreide.
Der Bedarf an Saatgetreide ist nach Möglichleit
durch unmittelbaren Erwerb innerhalb
des Kommunalverbands seitens der Getreideproduzenten
des Stadtbezirks zu decken.
Soweit diese Saatgetreidemengen im Stadtbezirl
nicht zur Verfügung sichen, kann Saatgetreide
durch die bayer. Futtermittelverteilung.
(0. m. b. H. bezogen werden, der die Versorgung
der Bedarfsbezirle mit Saatlgut übertragen ist.
Um mun der Futtermittelverleilung (G.m.
b. H.) einen Ueberblick über den von ihr zu dek.
kenden Saatgutbedarf zu ermöglichen, werden
diejenigen Landwirte, welche das Saatgetreide
nicht aus ihren Vorräten entnehmen oder in
Rosenheim von den hiesigen Getreideproduzen-=ten
laufen wollen und können, aufgefordert, das
benötigte Saatgut nach Menge und Art beim
Stadtmagistrat umgehend, spätestens am 22.
Ilid. Mts. anzuzeigen.
Rosenheim, den 17. August 1915.
Stadtmagistrat.
Betreff: Den Verkehr mit Saatgut
Brotgetreide, Gerste und Hafer.
Nachstehend folgt Abdruck der Ministerialentschließung
vom 31. Juli 1915 zur Kenntnis der
Beteiligten.
Um Zweifel auszuschließen, wird betont, daß
Saatgut, das von außerhall Bayerns eingeführt
ist, nicht den Bestimmungen der nachfolgenden
Bekanntmachung unterliegt und daß die
Erfüllung von bieserungsverträgen über inländisches
Saatgut, die nachweislich in rechtsgültiger
Form vor dem 31. Juli 1915 abgeschlossen
worden sind, durch die Bestimmung dieser
Bekanntmachung nicht gehindert ist.
Zu Ziffer 2 der nachfolgenden Belkanntmachung
wird bemerkt, daß das Saatgut von
Brotgetreide, falls die Futtermittelverteilung
die Uebernahme nicht erklärt, für die Lieferung
außerhalb des Kommunalverbandes nur nach
Maßgabe der I, 19, 20 der Bekanntmachung
vom 28. Juni 191# frei wird.
Rosenheim, den 17. August 1915.
Stadtmagistrat.
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Betreff: Futtermais.
Der Kommunasverband Rosenheim-Stadt
gibt in den nächsten Tagen gesunden Futtermais
an Tierhalter des Stadtbezirks zur Verfütterung
um den Preis von Mark 25.50 für
den Zentner ungebrochenen Futtermais, Mark
26.— für den Zentner gebrochenen Futtermais
durch das siabtische Lagerhaus ab. Bei
Abnahme von weniger als 1 Zentner werden
27 Psg. hbro“ Pfund berechnet.
Für den Sack werden 60 Pfg. verrechnet.
Mais wird in lleineren Mengen als 25 Pfund
nicht abgegeben.
Der Weiterverkauf seitens der Abnehmer
wird biemit ausdrücklich untersagt und gemäß
5. 14 K.F.V. vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu
15 000 Mark bestraft.
Anträge auf Zuweisung von Futtermais
nimmt die städtische Mehlverteilungsstelle (grobher
Nathaussaal) bis Montag, den 23. August
1915 ein einschließlich während der Geschäftsstunden
entgegen
Noenhein, den 20. August 1915.
Stadtmagtstrok.
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Komme am Sonntag. 22. August mit einem
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(Rentsmier) owerbrüchtlches und unbeding
de Stülschwolgen beobachtet. 1209