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me fuͤr sein mit dem 17. Januar v. J. aufgehobenes Jagdrecht auf fremdem
Grund und Boden anzusprechen hat, steht sofort nach erfolgter Publikation
des gegenwaͤrtigen Gesetzes das Recht, auf die Abloͤsung anzutragen (zu pro-
vociren), zu.
Es ist gestattet, saͤmmtliche Grundeigenthuͤmer einer zusammenhaͤngenden
Jagdflaͤche, welche in einem und demselben Vertrage, oder zwar in mehren,
aber um dieselbe Zeit geschlossenen und auf gleichen Grundsätzen beruhenden
Vertraͤgen das Jagdrecht auf ihren Grundstuͤcken veraͤußert haben, gemeinschaft-
lich zu provociren.
g. 5.
Abgesehen von dem Falle einer freien Vereinigung der Betheiligten (F. 23
des Gesetzes vom 18. Mai 1848), ist die Ablösung der Jagdgerechtigkeiten
nur durch Bezahlung eines Entschädigungs-Kapitals (eigentliche Ablösung) zu-
laͤssig.
g. 6.
Zur gehoͤrigen Stellung des Antrages auf gesetzmäßige Vermittelung ei-
ner Jagdablösung ist, nächst der genauen Bezeichnung des Objektes und Sub-
jektes, der Art und der Ausdehnung, sowie des Rechtstitels der abzulösenden
Jagdgerechtigkeit (§S. 162 des Gesetzes vom 18. Mai 1848), auch die Angabe
der Gegenleistung erforderlich, die in dem Vertrage, welcher die in Rede ste-
hende Jagdgerechtigkeit begründete, dem Eigenthümer des belasteten Grund-
stückes bedungen worden war, und der juristische Special-Kommissar hat vor
Allem die Frage festzustellen, ob eine nach 9. 37 des Reichsgesetzes vom 27.
Dezember 1848 ablösbare Jagdgerechtigkeit vorliegt.
S. 7.
In Gemeinschaft mit den Parteien hat hiernächst der sachverständige
Special-Kommissar alle auf den Umfang, die Beschaffenheit und die muthmaß-
liche Ergiebigkeit der in Frage stehenden Jagdberechtigung bezügliche Umstände,
soweit nöthig an Ort und Stelle, zu erörtern.
In Absicht auf die muthmaßliche Ergiebigkeit sind hierbei hauptsächlich in
das Auge zu fassen:
a) die Revier-Beschaffenheit, als: Begrenzung, Figur und Flächengehalt,
Lage, Boden und Fruchtbarkeit, Ausdehnung, Vertheilung und Kultur-
Zustand von Wald, Feld, Wiese, Wildland und Gewässer 2c.;
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