Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Strafgesetzgebung fuͤr die Toͤdtung aus Fahrlaͤssigkeit bestimmten Strafen 
zur Anwendung. 
g. 4. 
Die Strafen des F. 3 finden gegen die zur Beaufsichtigung und Bedienung der 
Telegraphen-Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen auch alsdann 
Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten 
die Benutzung der Anstalt hindern oder stören. 
g. 5. 
Telegraphen-Offizianten, welche wegen eines der in diesem Gesetze be- 
zeichneten Vergehen verurtheilt werden, sollen außer der verwirkten Strafe zu- 
gleich ihrer Anstellung für verlustig erklärt und zu jeder fernern Anstellung im 
Telegraphen -Dienste und im Eisenbahn-Dienste für unfahig erklärt werden. 
§. 6. 
Die Vorsteher der Eisenbahn-Gesellschaften, welche die Entsetzung des 
verurtheilten Offizianten, nach der Mittheilung des Erkenntnisses, nicht so- 
gleich bewirken, haben eine Geldstrafe von zehen bis Einhundert Tha- 
lern verwirkt. 
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche den für unfähig erklärten Offi- 
zianten bei einer Telegraphen-Anstalt oder Eisenbahn wieder angestellt haben. 
g. 7. 
Als Begünstigung des Verbrechens ist es auch anzusehen und mit den 
durch das Strafgesetz für die unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines 
Verbrechens geordneten Strafen zu ahnden, wenn jemand glaubwürdige Nach- 
richt von dem Vorhaben einer Handlung der in dem F. 1 gegenwärtigen Ge- 
setzes bezeichneten Art vor der Ausführung erhält und diese Ausführung nicht 
durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder einer dadurch bedrohten Person, 
zu verhindern sucht. 
g. 8. 
In Ansehung der durch das gegenwaͤrtige Gesetz mit Strafe bedrohten 
Handlungen finden die in der Strafgesetzgebung ertheilten allgemeinen Vor- 
schriften über Verbrechen und deren Bestrafung durchgangig Anwendung.
	        
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