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Strafgesetzgebung fuͤr die Toͤdtung aus Fahrlaͤssigkeit bestimmten Strafen
zur Anwendung.
g. 4.
Die Strafen des F. 3 finden gegen die zur Beaufsichtigung und Bedienung der
Telegraphen-Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen auch alsdann
Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten
die Benutzung der Anstalt hindern oder stören.
g. 5.
Telegraphen-Offizianten, welche wegen eines der in diesem Gesetze be-
zeichneten Vergehen verurtheilt werden, sollen außer der verwirkten Strafe zu-
gleich ihrer Anstellung für verlustig erklärt und zu jeder fernern Anstellung im
Telegraphen -Dienste und im Eisenbahn-Dienste für unfahig erklärt werden.
§. 6.
Die Vorsteher der Eisenbahn-Gesellschaften, welche die Entsetzung des
verurtheilten Offizianten, nach der Mittheilung des Erkenntnisses, nicht so-
gleich bewirken, haben eine Geldstrafe von zehen bis Einhundert Tha-
lern verwirkt.
Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche den für unfähig erklärten Offi-
zianten bei einer Telegraphen-Anstalt oder Eisenbahn wieder angestellt haben.
g. 7.
Als Begünstigung des Verbrechens ist es auch anzusehen und mit den
durch das Strafgesetz für die unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines
Verbrechens geordneten Strafen zu ahnden, wenn jemand glaubwürdige Nach-
richt von dem Vorhaben einer Handlung der in dem F. 1 gegenwärtigen Ge-
setzes bezeichneten Art vor der Ausführung erhält und diese Ausführung nicht
durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeit, oder einer dadurch bedrohten Person,
zu verhindern sucht.
g. 8.
In Ansehung der durch das gegenwaͤrtige Gesetz mit Strafe bedrohten
Handlungen finden die in der Strafgesetzgebung ertheilten allgemeinen Vor-
schriften über Verbrechen und deren Bestrafung durchgangig Anwendung.