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nisse, und zwar nicht unter einem Jahre, aber auch nicht auf laͤnger als fuͤnf
Jahre zu bestimmen.
Der unter solche Aufsicht Gestellte kann an der Stelle seines bisherigen
Wohnortes einen anderen Aufenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung neh-
men. Er darf seinen Wohnort oder Aufenthaltsort nicht über Nacht ohne
Erlaubniß der Orts-Polizei-Behörde verlassen. Haussuchungen können bei ihm
jederzeit vorgenommen werden.
Aus weisung.
Art. 20.
Bei Ausländern tritt unter den Vorausseczungen des Art. 19 Ausweisung
aus dem Lande an die Stelle der polizeilichen Aufsicht. Der Richter hat,
wenn er darauf erkennt, deren Zeitdauer, nicht unter einem Jahre und nicht
über fünf Jahre, bei Angehörigen nichtdeutscher Staaten nach Befinden auch
auf längere Zeit mit auszusprechen, auch in dem Erkenntnisse selbst, oder we-
nigstens bei dessen Eröffnung an den Verbrecher, auf die im Falle des Bru-
ches der Ausweisung im Art. 104 geordnete Strafe zu verweisen.
Oeffentliche Bekanntmachung von Strafen.
Art. 21.
Oeffentliche Bekanntmachung ergangener Straferkenntnisse tritt ein, wo
sie besonders durch das Gesetz vorgeschrieben ist.
Außerdem kann bei Verbrechen, welche mit Zuchthaus= oder Arbeitöhaus-
Strafe belegt werden, der Richter auf öffentliche Bekanntmachung des Straf-
erkenntnisses in dem letzteren miterkennen, wenn er eine solche Bekanntmachung
im öffentlichen Interesse oder für die Ehre eines Unschuldigen oder sonst Be-
theiligten für angemessen erachtet.
Die Bekanntmachung geschieht durch den vollziehenden Richter in öffent-
lichen Blättern.
Drittes Kapitel.
Von der Vollendung und dem Versuche verbrecherischer Handlungen.
Vollendung der Verbrechen.
Art. 22.
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die zu dessen Begriffe gehörigen Er-
fordernisse sammtlich vorhanden sind und, sofern ein bestimmter Erfolg zu des-
sen Erfordernissen gehört, auch dieser eingetreten ist.