Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

so  1846.

Nachdem  vorstehende  Erklaͤrung  gegen  eine  ebenmäßige  der  Fürstl.  Reuß-Mauischen
  gemeinschaftlichen  Landes-Regierung  jöngerer  Linie  zu  Gera  ausgewechselt
  worden  ist,  so  wird  dieseß  anmit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  173.  November  1816.

Fürstl.  Schwarzb.  Regierung.
Ketelhodt.
C.  Bamberg.

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XXI.  Gesetz,

den  Erlaß  des  Mahl=  und  Kopfacises  in  der  Fürstlichen  Oberherrschaft  und
des  vierten  Theiles  der  terminlichen  Contributionen  oder  Löhnungen  in
der  Fürstl.  Unterherrschaft  auf  das  Jahr  1847  betreffend,
vom  9.  December  1846.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,
  Graf  zu  Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und
Blankenburg  rc.  thun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir  Uns  gnd#digst  entschlossen
  haben,  den  für  die  Jahre  1822  bio  1846  Statt  gefundenen  Erlaß  des
Mahl=  und  Kopfaccises  in  der  Fürstl.  Oberherrschaft  und  des  vierten  Theiles  der
terminlichen  Contributionen  oder  Löhnungen  in  der  Fürstl.  Unterherrschaft  Unseres
Fürstenthums  auch  für  das  nächstfolgende  Jahr  1837  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserm  Füurstl.  Insiegel  und  unter  Unserer  eigenhändigen
Unterschrift.  «

So  geschehen
Frankenhausen,  den  9.  December  1836.

(L.  S.)  Fr.  Günther,
F.  z.  S.